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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Deliktsbereiche

Jugendstrafrecht

Wenn Jugendliche oder Heranwachsende beschuldigt werden

Wird einem jungen Menschen eine Straftat vorgeworfen, gilt in vielen Fällen nicht das allgemeine Strafrecht, sondern das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es verfolgt ein anderes Ziel: Im Vordergrund steht nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung (§ 2 Abs. 1 JGG). Der junge Mensch soll künftig keine Straftaten mehr begehen. Das eröffnet der Verteidigung Spielräume, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt. Es bedeutet aber nicht, dass Jugendstrafverfahren harmlos sind.

Für wen gilt das Jugendstrafrecht?

Maßgeblich ist allein das Alter zur Zeit der Tat, nicht das Alter bei der Gerichtsverhandlung.

  • Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig (§ 19 StGB). Gegen sie wird kein Strafverfahren geführt. Die Polizei kann den Sachverhalt aber aufklären, und das Jugendamt wird informiert. Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren werden immer nach Jugendstrafrecht behandelt. Voraussetzung ist, dass sie zur Tatzeit reif genug waren, das Unrecht einzusehen und danach zu handeln (§ 3 JGG).
  • Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren werden nach Jugendstrafrecht behandelt, wenn sie in ihrer Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstanden oder wenn es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt (§ 105 JGG). Andernfalls gilt Erwachsenenstrafrecht.

Gerade bei Heranwachsenden ist diese Weichenstellung oft entscheidend. Davon hängt ab, welche Strafen überhaupt in Betracht kommen und ob etwa ein Strafbefehl möglich ist. Die Verteidigung kann hier mit Angaben zur persönlichen Entwicklung, zur Ausbildung, zur familiären Situation und zum Umfeld Einfluss nehmen.

Welche Folgen drohen?

Das Jugendstrafrecht kennt keine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe im üblichen Sinne. Es arbeitet mit einem abgestuften System von Maßnahmen.

Erziehungsmaßregeln (§§ 9 ff. JGG): Das Gericht kann Weisungen erteilen, also Gebote und Verbote für die Lebensführung. Beispiele sind die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, ein Anti-Gewalt-Training, eine Drogenberatung, die Bemühung um einen Ausgleich mit dem Verletzten oder das Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen.

Zuchtmittel (§§ 13 ff. JGG): Dazu zählen die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest. Auflagen sind etwa Arbeitsstunden, die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung, eine Entschuldigung beim Verletzten oder die Wiedergutmachung des Schadens. Der Jugendarrest wird als Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest von einer bis zu vier Wochen verhängt. Er ist keine Strafe im Rechtssinne und wird nicht als Vorstrafe behandelt.

Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG): Sie ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendrechts. Sie darf nur verhängt werden, wenn beim Jugendlichen „schädliche Neigungen“ vorliegen oder wenn die Schwere der Schuld sie erfordert. Die Jugendstrafe beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei schweren Verbrechen liegt das Höchstmaß bei zehn Jahren, für Heranwachsende bei Mord unter Umständen bei 15 Jahren. Eine Jugendstrafe von bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG). Neben einer Bewährungsstrafe ist zusätzlich ein sogenannter Warnschussarrest möglich (§ 16a JGG).

Auch im Jugendstrafrecht sind ein Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Das spielt etwa bei Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht oder Drogenfahrten eine große Rolle, weil der Führerschein für Ausbildung und Arbeit oft unverzichtbar ist.

Einstellung ohne Gerichtsverfahren

Ein großer Teil der Jugendverfahren endet ohne Urteil. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen kann (§ 45 JGG). Das kommt vor allem in Betracht, wenn es um eine erstmalige, eher leichte Tat geht oder wenn bereits eine erzieherische Reaktion erfolgt ist, etwa durch die Eltern, durch eine Entschuldigung oder durch eine Wiedergutmachung. Auch nach Anklageerhebung kann das Gericht das Verfahren noch einstellen (§ 47 JGG).

Diese sogenannte Diversion ist für den jungen Menschen meist das beste Ergebnis. Ob sie erreicht wird, entscheidet sich häufig schon im Ermittlungsverfahren. Ein Verteidiger kann frühzeitig auf die Staatsanwaltschaft zugehen und darlegen, was bereits geschehen ist und warum ein Gerichtsverfahren nicht erforderlich ist.

Besonderheiten des Verfahrens

  • Jugendgerichte: Zuständig sind der Jugendrichter und das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht sowie bei schweren Vorwürfen die Jugendkammer des Landgerichts.
  • Jugendgerichtshilfe: Die Jugendhilfe im Strafverfahren (Jugendamt) wird beteiligt. Sie führt meist vor der Verhandlung ein Gespräch mit dem jungen Menschen und berichtet dem Gericht über seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände. Ihr Bericht hat erheblichen Einfluss auf die Entscheidung. Das Gespräch sollte daher vorbereitet werden. Zum Tatvorwurf selbst muss gegenüber der Jugendgerichtshilfe nichts gesagt werden.
  • Nichtöffentliche Verhandlung: Verhandlungen gegen Jugendliche sind nicht öffentlich (§ 48 JGG). Bei Heranwachsenden ist die Verhandlung grundsätzlich öffentlich.
  • Rechte der Eltern: Erziehungsberechtigte haben eigene Rechte im Verfahren (§ 67 JGG). Sie sind über das Verfahren zu informieren, dürfen bei Vernehmungen und in der Hauptverhandlung anwesend sein und können Anträge stellen. Bei einer Festnahme sind sie unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Kein Strafbefehl gegen Jugendliche: Gegen Jugendliche ist ein Strafbefehl ausgeschlossen. Bei Heranwachsenden ist er nur möglich, wenn Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.
  • Eingeschränkte Rechtsmittel: Wer Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil keine Revision mehr einlegen (§ 55 JGG). Außerdem können bestimmte Maßnahmen nicht allein deshalb angefochten werden, weil sie als zu hart empfunden werden. Umso wichtiger ist die Verteidigung in der ersten Instanz.

Wann ist ein Verteidiger notwendig?

Im Jugendstrafrecht ist die Mitwirkung eines Verteidigers in mehr Fällen zwingend als bei Erwachsenen (§ 68 JGG). Ein Pflichtverteidiger ist insbesondere zu bestellen, wenn Untersuchungshaft vollstreckt wird, wenn eine Jugendstrafe zu erwarten ist oder wenn einem Erwachsenen in derselben Lage ein Verteidiger zustünde. Auch wenn die Eltern von ihren Rechten ausgeschlossen werden, ist ein Verteidiger zu bestellen. Unabhängig davon kann jeder Beschuldigte und können die Eltern jederzeit einen Wahlverteidiger beauftragen.

Bleibt ein Eintrag?

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, also etwa Weisungen, Arbeitsstunden oder Jugendarrest, werden nicht ins Bundeszentralregister, sondern ins Erziehungsregister eingetragen. Sie erscheinen nicht im Führungszeugnis. Auch eine Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, wird grundsätzlich nicht in das einfache Führungszeugnis aufgenommen. Ausnahmen gelten vor allem bei Sexualdelikten und für das erweiterte Führungszeugnis. Gerade für junge Menschen am Beginn ihres Berufslebens ist das ein wesentlicher Gesichtspunkt.

Hinweise für Eltern

Viele Jugendverfahren beginnen damit, dass die Eltern einen Brief der Polizei mit einer Vorladung erhalten. In dieser Situation gilt:

  • Auch Jugendliche haben das Recht zu schweigen. Einer Vorladung zur Polizei als Beschuldigter muss niemand folgen.
  • Drängen Sie Ihr Kind nicht zu einem Geständnis gegenüber der Polizei, auch wenn Sie es gut meinen. Ob und wann eine Einlassung sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden.
  • Als Eltern dürfen Sie das Zeugnis gegen Ihr Kind verweigern (§ 52 StPO). Gespräche zwischen Eltern und Kind sind aber nicht in gleicher Weise geschützt wie das Gespräch mit dem Verteidiger.
  • Bemühungen um eine Entschuldigung oder Wiedergutmachung können sehr hilfreich sein. Sie sollten aber so gestaltet werden, dass sie nicht als Geständnis gegen das Kind verwendet werden können.

Mein Rat: Wenn Ihr Kind eine Vorladung erhält oder von der Polizei angesprochen wurde, lassen Sie es keine Angaben machen und rufen Sie mich an. Im Jugendstrafrecht werden die Weichen besonders früh gestellt. Eine Einstellung nach § 45 JGG ist oft nur im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich Jugendliche und Heranwachsende vor den Jugendgerichten in Reutlingen, Tübingen und der gesamten Region – 07121 9083000.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen