Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern soll allein die Durchführung des Strafverfahrens sichern. Sie setzt einen Haftbefehl voraus, also dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Die Einzelheiten dazu finden Sie unter dem Stichwort Haftbefehl.
Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag
Wird ein Beschuldigter dem Haftrichter vorgeführt, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Er erhält spätestens dann einen Verteidiger – und kann einen Anwalt seines Vertrauens benennen.
Wie lange dauert Untersuchungshaft?
Für Haftsachen gilt ein besonderes Beschleunigungsgebot. Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft wegen derselben Tat nur aufrechterhalten werden, wenn besondere Schwierigkeiten oder der Umfang der Ermittlungen dies rechtfertigen; das prüft dann das Oberlandesgericht (§§ 121, 122 StPO).
Haftverschonung
Oft lässt sich erreichen, dass der Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt wird (§ 116 StPO), zum Beispiel:
- regelmäßige Meldung bei der Polizei,
- Abgabe des Reisepasses,
- Weisung, den Wohnort nicht zu verlassen,
- Sicherheitsleistung (Kaution).
Rechtsbehelfe gegen die Haft sind die Haftprüfung und die Haftbeschwerde.
Anrechnung und Entschädigung
Untersuchungshaft wird auf eine spätere Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet (§ 51 StGB). Wird der Beschuldigte freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, kann ihm eine Entschädigung zustehen – für den immateriellen Schaden derzeit 75 € je Hafttag (§ 7 Abs. 3 StrEG), zuzüglich nachgewiesener Vermögensschäden. Mehr dazu unter Entschädigung.
