Dem Verteidiger sind gemäß § 148 StPO unüberwachte Besuche des Mandanten in der Haft zu gestatten – ohne Einschränkung in Bezug auf Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit der Besuche.
Allerdings hat sich der Verteidiger an die Besuchszeiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zu halten, soweit diese zumutbar sind, was in der Regel der Fall ist. Besuche von Angehörigen oder sonstigen Besuchern müssen mit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt abgestimmt werden.
Justizvollzugsanstalten in der Region
- JVA Tübingen
- JVA Stuttgart-Stammheim
- JVA Rottenburg

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen