Wird ein Beschuldigter aufgrund eines Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen, § 115 StPO.
Diese Vorführung ist zwingend. Nachdem das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, einen der Haftgründe bejaht hat, soll der Beschuldigte im Rahmen dieser Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Vernehmung muss unverzüglich nach der Festnahme, spätestens aber am nächsten Tag erfolgen.
Der Beschuldigte ist bereits zu diesem Zeitpunkt darauf hinzuweisen, dass er jederzeit einen Wahlverteidiger hinzuziehen kann. Geschieht dies, hat das Gericht das Eintreffen des Verteidigers abzuwarten. Nach der Vernehmung entscheidet der Richter über die Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Haftbefehls.
