Rückruf

    Wird er Beschuldigte auf Grund eines Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorzuführen, § 115 StPO.


    Diese Vorführung ist zwingend. Nachdem das den Haftbefehl erlassende Gericht eines der Haftgründe bejaht hat, soll der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen dieser Anhörung erhalten. Die Vernehmung muss unverzüglich nach der Festnahme, spätestens aber am nächsten Tag erfolgen.

    Der Beschuldigte ist bereits jetzt daraufhinzuweisen, daß er jederzeit einen Wahlverteidigter hinzuziehen kann. Geschieht dies, hat das Gericht das Eintreffen des Verteidigers abzuwarten. Nach der Vernehmung entscheidet der Richter über Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Haftbefehls.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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