Die Haft ist für den Betroffenen der stärkste Eingriff in seine Grundrechte.
Vollstreckung der Freiheitsstrafe
Die Verteidigung sollte nicht mit der Verkündung des Urteils enden. Häufig ist für den Mandanten ein Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO zu erreichen. Bei zeitiger Freiheitsstrafe kommt eine Aussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln (§ 57 Abs. 1 StGB) oder der Hälfte (§ 57 Abs. 2 StGB) der Strafe in Betracht.
Untersuchungshaft
Bei Anordnung von Untersuchungshaft hat die Verteidigung vorrangig dafür Sorge zu tragen, dass der Haftbefehl entweder ganz aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt wird. Zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft siehe unter dem Stichwort Haftbefehl.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen