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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Haft

Haftbefehl

Voraussetzungen, Haftgründe und Haftprüfung

Untersuchungshaft wird grundsätzlich durch einen schriftlichen Haftbefehl angeordnet. Die Anordnung erfolgt durch den Richter (Richtervorbehalt), Art. 104 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GG.

Der Haftbefehl ist der stärkste prozessuale Eingriff in die Rechte des Beschuldigten. Nach Art. 6 EMRK ist der Verdächtige grundsätzlich als unschuldig anzusehen. Dennoch ist Untersuchungshaft möglich; sie wird als „Sonderopfer“ für die Allgemeinheit angesehen, BGHZ 60, 302.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls sind:

  • dringender Tatverdacht
  • ein Haftgrund

Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung der Straftat besteht. Haftgründe sind:

  • Flucht und Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO
  • Verdunkelungsgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO
  • Wiederholungsgefahr, § 112a StPO

Fluchtgefahr

Die Fluchtgefahr ist der in der Praxis häufigste Haftgrund. Sie ist zu bejahen, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Betroffene dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm stellen wird. Bei Beziehungen des Beschuldigten ins Ausland wird häufig automatisch Fluchtgefahr angenommen.

Die Beurteilung der Fluchtgefahr erfordert aber die Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls:

  • Persönlichkeit des Beschuldigten
  • familiäre Beziehungen im Inland
  • berufliche und soziale Verwurzelung
  • finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten
  • Alter, Gesundheit, Vor- und Nachtatverhalten
  • derzeitige Kontakte in das kriminelle Umfeld

Häufig ist in Haftbefehlen zu lesen, dass „aufgrund hoher Straferwartung“ Fluchtgefahr zu bejahen sei. Dieser „Haftgrund“ findet im Gesetz keine Grundlage. Zitierfähig sind an dieser Stelle die Ausführungen des LG München I (StV 2005, 38 f.):

„Wie vielfach an anderer Stelle betont, ist der im Haftbefehl zitierte Fluchtanreiz nicht durch eine angeblich ‚hohe Straferwartung‘ begründbar, auch wenn diese Leerfloskel in vielen Gerichtsentscheidungen nicht ausrottbar scheint. Sie ist schlicht gesetzwidrig, soweit sie nicht auf weitere Umstände gestützt werden kann (…). Die Umstände im persönlichen Lebensbereich des Angeklagten (…) sprechen deutlich gegen die Annahme, er werde sich dem Verfahren aufgrund einer irgendwie gearteten Straferwartung entziehen. Unter diesen Umständen von ‚geringen sozialen Bindungen‘ zu sprechen (so der Haftbefehl des AG), ist nicht nur schlichtweg falsch, sondern grenzt an Tatsachenmanipulation. Eine noch härtere Kritik erscheint bei großzügiger Auslegung nur deshalb vermeidbar, weil auf die Erhebung der persönlichen Verhältnisse anlässlich des Haftbefehls offensichtlich wenig Wert gelegt wurde und die genannte Einschätzung überwiegend auf Unkenntnis zurückzuführen ist.“

Haftprüfung

Der Inhaftierte hat Anspruch auf mündliche oder schriftliche Haftprüfung. Der Antrag ist formlos möglich und grundsätzlich an keine Frist gebunden.

Muster eines Antrags auf schriftliche Haftprüfung:

An das Amtsgericht #### – Ermittlungsrichter –
Eilt, bitte sofort vorlegen: HAFTSACHE
Aktenzeichen ###.###.###

In der Strafsache gegen N. N. beantrage ich schriftliche Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO. Im Rahmen der Haftprüfung beantrage ich die AUFHEBUNG des Haftbefehls, hilfsweise die AUSSERVOLLZUGSETZUNG des Haftbefehls.

Begründung: – hier folgen Ausführungen zum Tatverdacht und zu den Haftgründen –

Muster eines Antrags auf mündliche Haftprüfung:

An das Amtsgericht #### – Ermittlungsrichter –
Eilt, bitte sofort vorlegen: HAFTSACHE
Aktenzeichen ###.###.###

In der Strafsache gegen N. N. beantrage ich mündliche Haftprüfung. Ich werde im Termin folgende Anträge stellen: Der Haftbefehl wird aufgehoben, hilfsweise außer Vollzug gesetzt.

Begründung: – hier folgen Ausführungen zum Tatverdacht und zu den Haftgründen –

Haftbeschwerde

Neben den Anträgen auf Haftprüfung findet die Haftbeschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO in der Praxis häufig Anwendung. Gegen eine negative Haftentscheidung kann jederzeit Haftbeschwerde eingelegt werden. Sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Das Ausgangsgericht hat Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen; andernfalls folgt die Vorlage an das Beschwerdegericht, § 306 Abs. 2 StPO.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen