Gegen einen Haftbefehl stehen dem Beschuldigten zwei Rechtsbehelfe zur Verfügung: der Antrag auf Haftprüfung (§ 117 StPO) und die Haftbeschwerde (§ 304 StPO). Beide zielen darauf, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen. Sie können jedoch nicht gleichzeitig betrieben werden: Solange ein Antrag auf Haftprüfung läuft, ist die Beschwerde unzulässig (§ 117 Abs. 2 StPO).
Haftprüfung
Über die Haftprüfung entscheidet das Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat. Auf Antrag findet eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschuldigte und sein Verteidiger den Richter persönlich überzeugen können. Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn neue Umstände vorgetragen werden können – etwa ein fester Wohnsitz, ein Arbeitsplatz oder familiäre Bindungen, die gegen Fluchtgefahr sprechen. Muster für Haftprüfungsanträge finden Sie unter dem Stichwort Haftbefehl.
Haftbeschwerde
Mit der Haftbeschwerde wird die Entscheidung von einem höheren Gericht überprüft. Sie ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird. Dieses kann der Beschwerde abhelfen; andernfalls legt es sie dem Beschwerdegericht vor (§ 306 Abs. 2 StPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist in Haftsachen noch die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die Haftbeschwerde bietet sich an, wenn der Haftrichter die Rechtslage aus Sicht der Verteidigung falsch beurteilt hat und ein anderes Gericht mit unverstelltem Blick entscheiden soll.
Muster einer Haftbeschwerde
An das Amtsgericht #### – Ermittlungsrichter –
Eilt, bitte sofort vorlegen: HAFTSACHE
Aktenzeichen ###.###.###In der Strafsache gegen N. N. lege ich gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts #### vom ##.##.#### BESCHWERDE ein und beantrage, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise ihn außer Vollzug zu setzen.
Begründung: – hier folgen Ausführungen zum Tatverdacht und zu den Haftgründen –
Welcher Weg im Einzelfall der richtige ist, hängt von der Akte und der Situation des Mandanten ab. In Haftsachen zählt jeder Tag – nutzen Sie den Notruf.
