In geeigneten Fällen lässt sich die Außervollzugsetzung des Haftbefehls durch eine Sicherheitsleistung (Kaution) erreichen. Die gesetzlichen Vorgaben finden sich in § 116a StPO:
(1) Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in barem Geld, in Wertpapieren, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft geeigneter Personen zu leisten. Davon abweichende Regelungen in einer auf Grund des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden erlassenen Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(2) Der Richter setzt Höhe und Art der Sicherheit nach freiem Ermessen fest.
(3) Der Beschuldigte, der die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung beantragt und nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnt, ist verpflichtet, eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen zu bevollmächtigen.
Mit der Sicherheitsleistung kann vor allem dem Haftgrund der Fluchtgefahr entgegengewirkt werden. Kann die Kaution von Familienmitgliedern aufgebracht werden, ist dies zudem ein Indiz für gefestigte familiäre Bindungen des Beschuldigten.
Wichtig: Eine Verrechnung der hinterlegten Kaution mit einer späteren Geldstrafe oder den Verfahrenskosten ist nicht möglich. Entzieht sich der Beschuldigte anschließend dem Verfahren, verfällt die Sicherheitsleistung an die Staatskasse, § 124 StPO.
