Die Berufung kommt nur gegen Urteile des Amtsgerichts in Betracht, § 312 StPO. Hinweis: Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist dieses Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen Urteile, in denen nur Ordnungswidrigkeiten abgeurteilt werden, ist lediglich die Rechtsbeschwerde zulässig.
Die Berufung kann sich gegen das Urteil insgesamt richten. Es ist aber auch möglich, die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beschränken, z. B. auf die Höhe des Tagessatzes. Die Berufungshauptverhandlung entspricht im Wesentlichen dem Gang des erstinstanzlichen Verfahrens.
Muster einer Berufungseinlegung
An das Landgericht …, Aktenzeichen ### ### ##
In der Strafsache gegen N. N. wegen Körperverletzung lege ich BERUFUNG gegen das Urteil des Amtsgerichts ##### vom 01.01.2015 ein. Zugleich bitte ich darum, mir das Protokoll der Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zu übersenden.
Wie oben erläutert, kann die Berufung auch beschränkt werden. Soll nur die Höhe der Strafe angefochten werden, kann die Berufungseinlegung folgendermaßen erfolgen:
… lege ich BERUFUNG gegen das Urteil des Amtsgerichts ##### vom 01.01.2015 ein. Die Berufung beschränke ich hiermit auf den Rechtsfolgenausspruch.
Begründung und unbestimmtes Rechtsmittel
Die Berufung muss im Übrigen, anders als im zivilrechtlichen Verfahren, nicht besonders begründet werden. Es bietet sich aber an, dem Berufungsgericht das Ziel der Berufung schriftlich anzukündigen, damit sich das Gericht darauf einstellen und prozessbegleitende Verfügungen treffen kann (Beweise beschaffen, Gutachten anfordern etc.).
Ein Rechtsmittel (Berufung, Revision) kann im Übrigen auch unbestimmt eingelegt werden. Gegen Urteile des Amtsgerichts kommen sowohl die Berufung als auch die Revision in Betracht. Die Verteidigung wird vor Abfassung des schriftlichen Urteils meist nicht einschätzen können, welches Rechtsmittel das erfolgversprechendere ist. In solchen Fällen sollte lediglich „Rechtsmittel“ eingelegt werden. Das Rechtsmittel kann später noch konkretisiert werden. Die Entscheidung, welches Rechtsmittel verfolgt werden soll, muss spätestens bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist fallen.
Im Übrigen gilt das sogenannte Verschlechterungsverbot, wenn nur der Angeklagte ein Rechtsmittel einlegt, nicht aber die Staatsanwaltschaft.
