Die Revision ist möglich gegen Urteile der Amtsgerichte und gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte.
Fristen
Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt wie bei der Berufung eine Woche nach Urteilsverkündung. Die Revision muss – im Gegensatz zur Berufung – begründet werden. Die Revisionsbegründungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, frühestens aber mit Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist. Im Gegensatz zur Berufung hat die Revisionsbegründung auch einen bestimmten Antrag zu enthalten.
Muster zur Einlegung einer Revision
An das Landgericht ####, Aktenzeichen ### ### ##
In der Strafsache gegen N. N. lege ich gegen das Urteil des Landgerichts #### vom 01.01.2015 REVISION ein. Ich bitte um Übersendung einer Abschrift des Hauptverhandlungsprotokolls nach Fertigstellung.
Revisionsbegründung
Wie oben dargestellt, muss die Revision begründet werden. Gerügt werden kann die Verletzung förmlichen oder sachlichen Rechts.
Muster einer Revisionsbegründung (Auszug):
An das Landgericht ####, Aktenzeichen ### ### ##
In der Strafsache gegen N. N. stelle ich den REVISIONSANTRAG, das Urteil des Landgerichts #### vom 01.01.2015 aufzuheben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Ich rüge die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Verletzung förmlichen Rechts – zum Beispiel die Verletzung des Grundsatzes der öffentlichen Verhandlung: In einer solchen Rüge ist zunächst der prozessuale Sachverhalt zu erläutern. Anschließend folgt die rechtliche Würdigung.
Verletzung sachlichen Rechts – zum Beispiel Fehler in der Strafzumessung: Hier folgt der Vortrag zur gegebenenfalls falsch gewichteten rechtlichen Einordnung der Tat.
Sprungrevision
Gegen Urteile der Amtsgerichte ist neben der Berufung auch die Revision statthaft. Dies wird als Sprungrevision bezeichnet.
