Auch nach rechtskräftiger Verurteilung – selbst während der Verbüßung der Strafe – kann das Verfahren unter besonderen Umständen wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahmegründe ergeben sich aus § 359 StPO. Der wichtigste Wiederaufnahmegrund ist das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel.
Diese neuen Erkenntnisse müssen geeignet sein, einen Freispruch oder eine wesentlich andere Entscheidung zu begründen – etwa die Anwendung eines milderen Strafgesetzes. Allein mit dem Ziel einer geringeren Strafe innerhalb desselben Strafrahmens ist eine Wiederaufnahme dagegen nicht zulässig (§ 363 StPO).
Ist der Wiederaufnahmeantrag begründet, wird die Hauptverhandlung erneuert – es sei denn, es kann bereits ohne Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden (bei evidenter Fehlentscheidung).
