Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem Beschuldigter und Geschädigter mit Hilfe eines neutralen Vermittlers die Folgen einer Straftat klären. Es geht um eine Entschuldigung, um Schmerzensgeld und Schadensersatz und darum, den Konflikt tatsächlich beizulegen. Ein gelungener Ausgleich kann dazu führen, dass das Verfahren eingestellt wird, dass die Strafe deutlich gemildert wird oder dass das Gericht sogar ganz von Strafe absieht.
Für Beschuldigte ist der TOA deshalb eines der wirksamsten Mittel, um ein Strafverfahren zu einem guten Ende zu bringen. Für Geschädigte bietet er die Möglichkeit, schnell und ohne eigenen Prozess eine Entschädigung zu erhalten und Antworten auf ihre Fragen zu bekommen.
Die gesetzliche Grundlage
Nach § 46a StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz von Strafe absehen, wenn der Täter
- in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder dies ernsthaft erstrebt hat (Täter-Opfer-Ausgleich), oder
- den Verletzten in einem Fall, in dem die Schadenswiedergutmachung erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat.
Ganz von Strafe absehen kann das Gericht, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen verwirkt ist. In allen anderen Fällen kann der Strafrahmen nach § 49 StGB gemildert werden.
Bemerkenswert ist: Der Ausgleich muss nicht vollständig gelingen. Es genügt, dass der Beschuldigte ihn ernsthaft erstrebt hat. Lehnt der Geschädigte trotz eines ernsthaften Angebots ab, kann das trotzdem zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden.
Auswirkungen auf das Verfahren
Der TOA wirkt in jedem Stadium des Verfahrens.
- Im Ermittlungsverfahren: Staatsanwaltschaft und Gericht sollen in jedem Stadium prüfen, ob ein Ausgleich möglich ist (§ 155a StPO). Liegen die Voraussetzungen des § 46a StGB vor, kann die Staatsanwaltschaft von der Anklage absehen (§ 153b StPO). Der TOA kann auch als Auflage für eine Einstellung nach § 153a StPO dienen.
- Im Gerichtsverfahren: Der TOA führt zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe. Er ist auch ein gewichtiger Gesichtspunkt für die Frage, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
- Im Jugendstrafrecht: Hier hat der Ausgleich einen besonders hohen Stellenwert. Er kann zu einer Einstellung nach § 45 JGG führen oder als Weisung angeordnet werden.
Auch wo die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht vollständig erfüllt sind, wirken das Bemühen um Wiedergutmachung und eine Entschuldigung bei der allgemeinen Strafzumessung zugunsten des Beschuldigten (§ 46 Abs. 2 StGB).
Für welche Taten eignet sich der TOA?
Grundsätzlich kommt der TOA bei jeder Straftat mit einem persönlich Geschädigten in Betracht. Besonders häufig ist er bei:
- Körperverletzung, etwa nach Auseinandersetzungen im Nachtleben, unter Nachbarn oder am Arbeitsplatz,
- Beleidigung und Bedrohung,
- Sachbeschädigung,
- Diebstahl und Betrug mit überschaubarem Schaden,
- Konflikten, bei denen sich die Beteiligten kennen und weiter begegnen werden.
Auch bei schwereren Taten ist ein Ausgleich nicht ausgeschlossen. Bei Gewalt in Beziehungen und bei Sexualdelikten stellt die Rechtsprechung aber besonders hohe Anforderungen. Der Ausgleich darf den Geschädigten nicht unter Druck setzen.
Was die Rechtsprechung verlangt
Die bloße Zahlung eines Geldbetrags genügt für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach Nr. 1 in der Regel nicht. Der Bundesgerichtshof verlangt einen „kommunikativen Prozess“ zwischen den Beteiligten. Der Geschädigte muss die Leistung als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren. Außerdem setzt der TOA regelmäßig voraus, dass der Beschuldigte die Verantwortung für die Tat übernimmt und die Rolle des Geschädigten als Opfer anerkennt.
Das ist der wichtigste Punkt, den Beschuldigte vorher bedenken sollten: Ein TOA ist mit einem vollständigen Bestreiten des Vorwurfs kaum vereinbar. Ob dieser Weg gegangen wird, sollte deshalb erst entschieden werden, wenn die Akte bekannt ist und die Beweislage feststeht.
Wie läuft ein TOA ab?
- Anregung: Den Anstoß geben meist Verteidiger, Staatsanwaltschaft oder Gericht. Auch Geschädigte können ihn anregen.
- Vermittlungsstelle: Der Fall wird an eine Fachstelle für Täter-Opfer-Ausgleich oder an einen anerkannten Konfliktschlichter gegeben.
- Vorgespräche: Der Vermittler spricht zunächst getrennt mit beiden Seiten. Die Teilnahme ist für beide freiwillig.
- Ausgleichsgespräch: Wenn beide einverstanden sind, folgt ein gemeinsames Gespräch. Wer eine direkte Begegnung nicht möchte, kann den Ausgleich auch über den Vermittler führen.
- Vereinbarung: Am Ende steht meist eine schriftliche Vereinbarung, etwa über eine Entschuldigung, die Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz und gegebenenfalls Ratenzahlungen.
- Bericht: Die Vermittlungsstelle teilt Staatsanwaltschaft oder Gericht das Ergebnis mit. Diese entscheiden dann über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Worauf Beschuldigte achten sollten
- Keine Vertraulichkeit wie beim Anwalt: Vermittler im TOA haben kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Was dort zum Tatgeschehen gesagt wird, kann unter Umständen im Verfahren eine Rolle spielen. Die Gespräche sollten deshalb mit dem Verteidiger vorbereitet werden.
- Zivilrechtliche Wirkung: Eine Vereinbarung sollte regeln, ob damit alle Ansprüche des Geschädigten erledigt sind. Sonst droht trotz Zahlung ein weiteres Zivilverfahren oder ein Adhäsionsantrag.
- Zahlungsfähigkeit: Zusagen müssen eingehalten werden. Eine Ratenvereinbarung, die nicht bedient wird, schadet mehr, als sie nützt.
- Zeitpunkt: Je früher ein ernsthaftes Angebot erfolgt, desto größer ist in der Regel seine Wirkung. Ein Ausgleich erst am Tag der Hauptverhandlung wirkt oft weniger glaubwürdig.
Hinweise für Geschädigte
Auch als Geschädigter müssen Sie sich auf einen TOA nicht einlassen. Gegen Ihren ausdrücklichen Willen darf ein Fall nicht als geeignet angenommen werden (§ 155a Satz 3 StPO). Ein Ausgleich kann aber Vorteile haben: Sie erhalten Schmerzensgeld oft schneller als in einem Zivilprozess, Sie können dem Beschuldigten Fragen stellen, und Sie müssen unter Umständen nicht in einer Hauptverhandlung aussagen. Ein Opferanwalt kann Sie dabei begleiten und darauf achten, dass Ihre Ansprüche angemessen berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie: Aufgrund meiner Spezialisierung vertrete ich Geschädigte erst dann, wenn bereits Anklage erhoben wurde und ein Fall der gesetzlichen Beiordnung für Opfer von Straftaten vorliegt (§ 397a StPO). Dies können wir im Einzelfall besprechen.
Mein Rat: Wenn Ihnen eine Körperverletzung, eine Beleidigung oder eine ähnliche Tat vorgeworfen wird, nehmen Sie keinen eigenen Kontakt zum Geschädigten auf, auch nicht, um sich zu entschuldigen. Das kann als Einflussnahme auf einen Zeugen verstanden werden. Ein Täter-Opfer-Ausgleich sollte über den Verteidiger angeregt und vorbereitet werden.
Als Fachanwalt für Strafrecht begleite ich Beschuldigte im Täter-Opfer-Ausgleich in Reutlingen, Tübingen, Stuttgart, Hechingen und der gesamten Region – rechtsanwalt@unden.de
