Eine Freiheitsstrafe muss nicht verbüßt werden, wenn das Gericht sie zur Bewährung aussetzt (§ 56 StGB). Für viele Mandanten ist das die entscheidende Frage des Verfahrens.
Voraussetzungen
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr: Die Strafe wird ausgesetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte keine Straftaten mehr begehen wird (günstige Sozialprognose).
- Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren: Aussetzung ist möglich, wenn zusätzlich besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit vorliegen, etwa Schadenswiedergutmachung, ein Geständnis oder eine erfolgreiche Therapie.
- Über zwei Jahre: keine Bewährung möglich.
Für die Prognose zählen Vorleben, Lebensumstände, Arbeit, Familie und das Verhalten nach der Tat. Die Verteidigung sollte diese Umstände frühzeitig belegen können.
Bewährungszeit, Auflagen und Weisungen
Die Bewährungszeit beträgt zwei bis fünf Jahre (§ 56a StGB). Das Gericht kann Auflagen und Weisungen erteilen und einen Bewährungshelfer bestellen (§ 56d StGB). Einzelheiten unter Bewährungsauflage.
Widerruf
Die Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine neue Straftat begeht oder gröblich gegen Auflagen oder Weisungen verstößt (§ 56f StGB). Ein Widerruf ist aber nicht automatisch: Häufig genügt es, die Bewährungszeit zu verlängern oder weitere Auflagen zu erteilen. Hier lohnt sich anwaltliche Hilfe besonders.
Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen (§ 56g StGB). Auch nach einer Teilverbüßung kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden – mehr unter Vollstreckung.
