Wird auf eine Freiheitsstrafe erkannt, die zur Bewährung ausgesetzt werden kann, erlässt das Gericht einen Bewährungsbeschluss. Darin wird die Bewährungszeit festgesetzt; unter Umständen werden weitere Auflagen erteilt, § 56b StGB.
Auflagen
Diese Auflagen können sein:
- Wiedergutmachungszahlungen
- Zahlungen an die Staatskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung
- Ableistung von Arbeitsstunden
Weisungen
Weiterhin kann das Gericht Weisungen erteilen, § 56c StGB. Diese können beispielsweise sein:
- regelmäßige Meldepflicht
- Anzeige eines Wohnungswechsels
- Kontaktverbot zu bestimmten Personen
- Pflicht, Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen