Die Tätigkeit des Verteidigers sollte mit der Verkündung des Urteils nicht enden.
Vorzeitige Aussetzung des Strafrests
Verbüßt der Verurteilte bereits eine Freiheitsstrafe, ist zwischen zeitiger und lebenslanger Freiheitsstrafe zu unterscheiden.
Halbstrafe
Bei zeitiger Freiheitsstrafe kommt eine Strafaussetzung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe in Betracht. Die Voraussetzungen sind:
- Der Verurteilte ist Erstverbüßer.
- Die Freiheitsstrafe übersteigt nicht zwei Jahre.
- Die Hälfte der Freiheitsstrafe, mindestens aber sechs Monate, ist verbüßt.
Zwei-Drittel-Strafaussetzung
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 57 StGB. Bei der Zwei-Drittel-Strafaussetzung müssen zwei Drittel der Strafe bereits verbüßt sein, mindestens aber zwei Monate, § 57 Abs. 1 StGB. Für die Beantragung und Bewilligung ist das Einverständnis des Verurteilten erforderlich.
In allen Fällen ist eine günstige Sozialprognose erforderlich.
Lebenslange Freiheitsstrafe
Bei lebenslanger Freiheitsstrafe wird die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Verurteilte bereits 15 Jahre der Strafe verbüßt hat. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Gericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat.
Haftbedingungen
Der Strafverteidiger ist auch bei der Ausgestaltung der Haft und der Haftbedingungen behilflich. Nach Haftantritt ist dem Verurteilten ein sogenannter Vollzugsplan auszuhändigen.
In Baden-Württemberg richtet sich der Strafvollzug nach dem Justizvollzugsgesetzbuch (JVollzGB). Danach ist unter anderem zu entscheiden, ob der Gefangene für den offenen Vollzug geeignet ist oder im geschlossenen Vollzug untergebracht wird. Die Unterbringung des Gefangenen hat menschenwürdig zu erfolgen. Dringende Themen für die Mandanten sind Fragen der Einzelunterbringung, der Ausstattung des Haftraums, des regelmäßigen Empfangs von Besuch, des Rechts auf Schriftwechsel usw.
Eine Pflichtverteidigerbestellung ist im Strafvollzug grundsätzlich nicht vorgesehen. Für gerichtliche Verfahren gegen Maßnahmen der Vollzugsanstalt kann aber Prozesskostenhilfe beantragt werden (§ 120 Abs. 2 StVollzG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).
