Seit der Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 1. Juli 2017 gibt es den „Verfall“ nicht mehr. An seine Stelle ist die Einziehung von Taterträgen getreten (§§ 73 ff. StGB).
Einziehung von Taterträgen
§ 73 Abs. 1 StGB: Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
Ist das Erlangte nicht mehr vorhanden, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c StGB). Die Einziehung ist zwingend; ob sie den Betroffenen unverhältnismäßig belastet, wird erst im Vollstreckungsverfahren geprüft (§ 459g Abs. 5 StPO).
Einziehung von Tatprodukten und Tatmitteln
§ 74 Abs. 1 StGB: Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
Diese Vorschriften sollen die „Früchte“ der Straftat abschöpfen; außerdem sollen dem Täter die Tatwerkzeuge aus der Hand genommen werden.
Beispiele: die zur Tat verwendete Waffe, ein Kfz, das zur Flucht genutzt wurde, hinterzogene Steuern, Kurierlohn bei Betäubungsmitteldelikten.
Die Einziehung kann den Betroffenen wirtschaftlich oft härter treffen als die eigentliche Strafe. Die Verteidigung sollte daher frühzeitig auch die Vermögensabschöpfung im Blick haben – etwa bei vorläufigen Sicherungsmaßnahmen wie dem Vermögensarrest (§ 111e StPO).
