Als tateinheitliche Begehungsweise bezeichnet man ein Verhalten, durch das mehrere Straftatbestände zugleich erfüllt werden. Wer beispielsweise einen anderen mit einem Messer verletzt, wird meist zugleich eine Sachbeschädigung begehen, wenn das Messer auch Hose oder Pullover beschädigt. Die Körperverletzung wurde dann in Tateinheit mit einer Sachbeschädigung begangen.
Von Tatmehrheit spricht man, wenn der Beschuldigte mehrere selbstständige Straftaten verübt hat, die nicht durch eine Handlung verbunden sind. Wer etwa an unterschiedlichen Tagen Ebay-Verkäufe abwickelt, den Kaufpreis einstreicht, die Ware aber nicht versendet, wird wegen mehrfachen Betrugs anzuklagen sein. Es handelt sich dann um tatmehrheitlich begangene Betrugstaten.
Die Unterscheidung hat insbesondere Bedeutung für das Strafmaß.
