Das Strafgesetzbuch kennt als Hauptstrafen die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe, §§ 38 ff. StGB.
Tagessätze
Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, § 40 StGB. Sie beträgt mindestens fünf und höchstens 360 volle Tagessätze.
Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Ein Tagessatz beträgt mindestens 1 € und höchstens 30.000 €.
In der Regel geht man bei der Tagessatzhöhe vom täglichen Nettoeinkommen des Täters aus, § 40 Abs. 2 StGB. Finanzielle Belastungen, insbesondere Unterhaltsverpflichtungen, sind von diesem Einkommen abzuziehen.
Zahlungserleichterungen
Nach § 42 StGB sind dem Täter Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlung zu bewilligen, wenn ihm die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist.
