Seit 2021 kann jede rechtswidrige Tat Vortat einer Geldwäsche sein (§ 261 StGB). Geldwäsche begeht, wer einen Gegenstand aus einer solchen Tat verbirgt, umtauscht, überträgt, sich verschafft oder verwahrt. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in schweren Fällen mehr.
Der typische Fall: das eigene Konto
Viele Verfahren betreffen Menschen, die mit Kriminalität sonst nichts zu tun haben. Sie stellen über ein Jobangebot, eine Online-Bekanntschaft oder gegen eine kleine Provision ihr Konto zur Verfügung, nehmen Geld entgegen und leiten es weiter, häufig in Kryptowährung. Das Geld stammt meist aus Betrugstaten wie Phishing oder Fake-Shops.
Leichtfertige Geldwäsche
Strafbar ist nicht nur, wer die Herkunft kennt. Es genügt, wenn der Betroffene leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer Straftat stammt (§ 261 Abs. 6 StGB). Hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Genau an dieser Grenze zwischen Leichtfertigkeit und bloßer Unachtsamkeit setzt die Verteidigung an.
Weitere Folgen
- Kündigung des Kontos und Eintrag in Warndateien der Banken,
- zivilrechtliche Rückforderung durch die Geschädigten,
- Einziehung der über das Konto geflossenen Beträge.
Das Gesetz sieht Straffreiheit vor, wenn die Tat freiwillig angezeigt wird, bevor sie entdeckt ist. Ob dieser Weg sinnvoll ist, sollte vorher mit einem Verteidiger besprochen werden.
