Die Durchsuchung dient in erster Linie dem Auffinden von Gegenständen und der Ergreifung des Beschuldigten. Sie kann beim Verdächtigen selbst, aber auch bei anderen Personen erfolgen, §§ 102, 103 StPO.
Wenn Sie von einer Durchsuchung betroffen sind
Die folgenden Hinweise sollen Ihnen in dieser Situation helfen:
- Ruhe bewahren.
- Verteidiger kontaktieren. Bitten Sie die Polizeibeamten bzw. die Vertreter der Staatsanwaltschaft, mit der Durchsuchung zu warten, bis der beauftragte Rechtsanwalt eintrifft. Sie dürfen telefonieren und Anrufe entgegennehmen – eine „Telefonsperre“ ist unzulässig.
- Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen.
- Prüfen, ob die beschlagnahmten Gegenstände vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind.
- Schweigen. Machen Sie keine Angaben zur Sache ohne anwaltlichen Beistand. Dies gilt auch für Mitarbeiter und Verantwortliche.
- Dokumentation verlangen. Bestehen Sie auf einer detaillierten Aufstellung der beschlagnahmten Gegenstände.
Nach der Durchsuchung
Nach der Durchsuchung ist zu prüfen, ob hinsichtlich beschlagnahmter Gegenstände gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot besteht. Eine rechtswidrige Durchsuchung kann auf Antrag gerichtlich überprüft werden – mit dem sogenannten Feststellungsantrag, dass die Durchsuchung rechtswidrig war.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen