Eine Vorladung zur Polizei verunsichert. Entscheidend ist zunächst, in welcher Rolle Sie geladen werden: Das steht im Schreiben – als Beschuldigter oder als Zeuge.
Vorladung als Beschuldigter
Einer Vorladung zur Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht (§ 163a Abs. 3, § 133 StPO). Aber auch dort müssen Sie nichts zur Sache sagen.
Das Schweigen darf Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Die Polizei kennt die Akte, Sie nicht. Wer ohne Aktenkenntnis aussagt, liefert häufig erst die Beweise, die den Ermittlern noch fehlen.
Mein Rat:
- Gehen Sie nicht zur Vernehmung und füllen Sie keinen Fragebogen zur Sache aus.
- Beauftragen Sie einen Verteidiger. Er sagt den Termin ab und beantragt Akteneinsicht.
- Erst nach Kenntnis der Akte wird entschieden, ob und wie eine Stellungnahme abgegeben wird – in der Regel schriftlich über den Verteidiger.
Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) müssen Sie auf Verlangen machen. Ein bloßes Fernbleiben von der polizeilichen Vernehmung hat keine Folgen.
Vorladung als Zeuge
Zeugen müssen einer polizeilichen Ladung folgen, wenn sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO). Zeugen müssen wahrheitsgemäß aussagen, haben aber unter Umständen ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht. Einzelheiten unter Aussageverhalten.
Vorsicht: Nicht selten richtet sich der Verdacht in Wahrheit bereits gegen den „Zeugen“. Holen Sie im Zweifel vorher anwaltlichen Rat ein. Ein Zeugenbeistand darf Sie begleiten (§ 68b StPO).
