Rückruf

    Das Akteneinsichtsrecht ist das “Kernstück der Verteidigung”, vgl. BGHSt 29,99.

    Die Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Eine optimale Verteidigung ist immer auf dem neuesten Stand. Dies bedeutet, daß unter Umständen auch mehrfach die Ermittlungs- oder Gerichtsakte angefordert werden muss. Der Verteidiger darf (und muss!) den Mandanten vollständig über den Akteninhalt unterrichten und darf ihm auch einen kompletten Aktenauszug überlassen. Nicht selten verweigert der eigene Rechtsanwalt die Überlassung der Akte mit dem Hinweis, er dürfe seine Kopien nicht aus der Hand geben.

    Häufig wird dann die Akteneinsicht nur in der Kanzlei des Rechtsanwalts gewährt. Dies ist falsch. Nur der vollständig informierte und aktenkundige Mandant kann erfolgreich verteidigt werden.

    Es gibt kein Gesetz welches dem Verteidiger verbietet, dem Mandanten den Akteninhalt zu überlassen. Er darf lediglich die Originalakte des Gerichts/der Staatsanwaltschaft herausgeben.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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