Das Akteneinsichtsrecht ist das „Kernstück der Verteidigung“, vgl. BGHSt 29, 99.
Die Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt. Eine gute Verteidigung ist immer auf dem neuesten Stand. Das bedeutet, dass unter Umständen die Ermittlungs- oder Gerichtsakte auch mehrfach angefordert werden muss.
Der Mandant hat ein Recht auf Information
Der Verteidiger darf (und muss!) den Mandanten vollständig über den Akteninhalt unterrichten und darf ihm auch eine vollständige Kopie der Akte überlassen. Nicht selten verweigert der eigene Rechtsanwalt die Überlassung mit dem Hinweis, er dürfe seine Kopien nicht aus der Hand geben. Häufig wird die Akteneinsicht dann nur in der Kanzlei des Rechtsanwalts gewährt. Das ist falsch. Nur ein vollständig informierter Mandant kann erfolgreich verteidigt werden.
Es gibt kein Gesetz, das dem Verteidiger verbietet, dem Mandanten den Akteninhalt zu überlassen. Er darf lediglich nicht die Originalakte des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft herausgeben.
