Die meisten Ermittlungsverfahren enden nicht mit einer Anklage. Ein wesentliches Ziel der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist die Einstellung – ohne öffentliche Hauptverhandlung und möglichst ohne Eintrag ins Bundeszentralregister.
Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)
Reichen die Ermittlungsergebnisse für eine Anklage nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Für den Beschuldigten ist das die beste Form der Einstellung: Es bleibt kein Vorwurf zurück. Das Verfahren kann allerdings bei neuen Beweisen wieder aufgenommen werden.
Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)
Ist die Schuld als gering anzusehen und besteht kein öffentliches Interesse an der Verfolgung, kann das Verfahren ohne Auflagen eingestellt werden. Bei Vergehen mit geringen Folgen ist dafür häufig keine Zustimmung des Gerichts erforderlich.
Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)
In der Praxis besonders wichtig ist die Einstellung gegen eine Auflage, meist die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse. Weitere Auflagen sind etwa Schadenswiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich. Der Beschuldigte muss zustimmen; die Einstellung ist auch noch im gerichtlichen Verfahren möglich.
Die Vorteile:
- keine Vorstrafe und kein Eintrag im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister,
- kein Schuldeingeständnis – die Unschuldsvermutung gilt fort,
- keine öffentliche Hauptverhandlung.
Nach Erfüllung der Auflage kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
Teileinstellung (§§ 154, 154a StPO)
Werden mehrere Taten vorgeworfen, können weniger gewichtige Vorwürfe im Hinblick auf andere eingestellt werden. Das vereinfacht das Verfahren und wirkt sich häufig auf das Strafmaß aus.
Mein Rat: Eine Einstellung erreicht man meist nicht durch eine eigene Aussage, sondern durch eine Stellungnahme des Verteidigers nach Akteneinsicht. Je früher die Verteidigung beginnt, desto größer sind die Chancen.
