Alle strafgerichtlichen Verurteilungen werden in das Bundeszentralregister eingetragen. Das Führungszeugnis ist ein Auszug daraus. Nicht jede Verurteilung erscheint aber im Führungszeugnis.
Was nicht ins Führungszeugnis kommt
Eine erstmalige Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 BZRG). Ausgenommen sind Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte.
Wer nur eine solche Verurteilung hat, darf sich als nicht vorbestraft bezeichnen und muss die Tat nicht offenbaren (§ 53 BZRG).
Deshalb ist die Grenze von 90 Tagessätzen für viele Mandanten entscheidend – etwa für Beamte, Berufe mit Zuverlässigkeitsprüfung oder Bewerbungen. Darauf richtet sich die Verteidigung häufig aus.
Einstellungen
Wird das Verfahren nach §§ 153, 153a oder 170 Abs. 2 StPO eingestellt, erfolgt keine Eintragung im Bundeszentralregister. Mehr unter Einstellung des Verfahrens.
Wie lange bleibt eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Die Fristen betragen je nach Strafe in der Regel drei, fünf oder zehn Jahre (§ 34 BZRG), bei bestimmten Sexualdelikten länger. Im Bundeszentralregister selbst bleiben Eintragungen länger gespeichert; Gerichte und Staatsanwaltschaften können sie bis zur Tilgung einsehen.
