Kaum ein Vorwurf belastet so stark wie dieser. Oft beginnt das Verfahren ohne Vorwarnung mit einer Durchsuchung am frühen Morgen, bei der Smartphones, Computer und Datenträger beschlagnahmt werden. Ausgelöst wird es häufig durch Hinweise US-amerikanischer Plattformen, die Uploads automatisch prüfen und melden.
Strafrahmen seit der Reform 2024
Seit Juni 2024 ist der Grundtatbestand wieder ein Vergehen. Damit sind Einstellungen und Strafbefehle in Fällen am unteren Rand wieder möglich.
| Tat | Strafrahmen |
|---|---|
| Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen, Herstellen (§ 184b Abs. 1 StGB) | 6 Monate bis 10 Jahre |
| Abrufen, Sich-Verschaffen, Besitz (§ 184b Abs. 3 StGB) | 3 Monate bis 5 Jahre |
| Gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (§ 184b Abs. 2 StGB) | nicht unter 2 Jahren (Verbrechen) |
| Jugendpornografie (§ 184c StGB) | Geldstrafe oder bis 3 Jahre; Abrufen und Besitz Geldstrafe oder bis 2 Jahre |
Typische Konstellationen
- Bilder oder Videos, die ungefragt in einer Gruppe eines Messengers geteilt wurden und sich automatisch auf dem Gerät gespeichert haben,
- Eltern oder Lehrkräfte, die eine Aufnahme weitergeleitet haben, um auf sie aufmerksam zu machen,
- Jugendliche, die untereinander Aufnahmen austauschen,
- Dateien in Archiven, Caches oder Sammlungen, deren Inhalt dem Besitzer nicht bekannt war.
In diesen Fällen fehlt es häufig am Vorsatz oder die Schuld ist gering – hier setzt die Verteidigung an.
Folgen neben der Strafe
- Eintrag im erweiterten Führungszeugnis mit verlängerten Fristen, mehr unter Führungszeugnis und Bundeszentralregister,
- Mitteilungen an Arbeitgeber, Dienstherren und Kammern in bestimmten Berufen (Beamte, Lehrkräfte, Erzieher, Heilberufe),
- Einziehung der Geräte.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses und der Verwertbarkeit der Beweise,
- Auswertung der Daten: Wann und wie gelangten die Dateien auf das Gerät, wurden sie geöffnet, wer hatte Zugriff?
- Tragfähigkeit der Hinweise: Eine Meldung der US-Organisation NCMEC allein reicht nach einer aktuellen Entscheidung des LG Regensburg nicht ohne Weiteres für eine Anklage (Beschl. v. 27.07.2026 – I Qs 23/26 jug),
- Abgrenzung zwischen § 184b und § 184c StGB anhand des Alters der abgebildeten Personen,
- Ziel bei Ersttaten mit geringem Umfang: Einstellung oder eine Strafe ohne öffentliche Hauptverhandlung.
Mein Rat: Machen Sie bei der Durchsuchung keine Angaben, auch nicht „zur Erklärung“. Nennen Sie keine Passwörter, bevor Sie mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben. Alles Weitere besprechen wir vertraulich – der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt jedes Gespräch.
