Bereits bei der ersten Vernehmung ist der Beschuldigte über sein Recht zu schweigen zu belehren. Machen Sie als Betroffener unbedingt Gebrauch davon.
Nicht selten sagt der Betroffene aus, weil er meint, er habe sich „ohnehin nichts zuschulden kommen lassen“. Später, bei Durchsicht der Ermittlungsakte, wird ihm dann bewusst, dass sein Aussageverhalten eher kontraproduktiv war.
Der Rat aus Verteidigersicht
Machen Sie keine Angaben zur Sache! Zeit für eine Stellungnahme nach Einsicht in die Ermittlungsakte durch den Verteidiger bleibt noch genug. Aus dem Schweigen entstehen dem Betroffenen keinerlei Nachteile.
Beachtet werden muss stets das Informationsdefizit: Dem vernehmenden Polizeibeamten ist die Akte bekannt – dem Betroffenen nicht.
Einer polizeilichen Ladung muss der Beschuldigte im Übrigen keine Folge leisten. Er sollte sich aber spätestens dann mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzen. Auch in der Hauptverhandlung vor Gericht darf der Angeklagte schweigen, ohne dass ihm daraus ein Nachteil entstehen darf.
