Strafverteidigung ist „Kampf für die Rechte des Mandanten“ (Dahs, Handbuch des Strafverteidigers).
Dazu gehören nicht nur Kenntnisse des materiellen und prozessualen Rechts, sondern auch die Motivation und das Engagement, sich auch in unbequemen Situationen bedingungslos für den Mandanten einzusetzen.
Hierbei ist aber Fingerspitzengefühl gefragt. Die Verteidigung muss immer das Ergebnis im Auge behalten und darf niemals rechtliche Streitpunkte auf dem Rücken des Mandanten austragen. Besetzungsrügen, Befangenheitsanträge und Beweisanträge beispielsweise sollen stets dem Mandanten dienen und dürfen nicht zu formal-prozessualen Nebenkriegsschauplätzen verkommen.
Das Ausschöpfen der prozessualen Möglichkeiten kann aber dann geboten sein, wenn Fehlentscheidungen des Gerichts drohen. Im Gegensatz zur Konfliktverteidigung ist die sogenannte „Kuschelverteidigung“ das andere Extrem. Regelmäßig von Gerichten bestellte Pflichtverteidiger erwecken (nicht alle!) den Eindruck, dem Gericht gegenüber gar zu unterwürfig aufzutreten – möglicherweise aus Angst, in einem weiteren Verfahren nicht mehr zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Wenn es sachlich geboten ist, müssen alle taktischen Mittel eingesetzt werden. Ansonsten droht das Schlimmste, was einem Verteidiger passieren kann: der Verrat am eigenen Mandanten.
