Wie Sie sich bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verhalten sollten, hängt entscheidend davon ab, in welcher Rolle Sie befragt werden: als Beschuldigter oder als Zeuge.
Als Beschuldigter
Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen – weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Verpflichtet sind Sie lediglich zu Angaben zu Ihrer Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum usw.). Einer Ladung zur Vernehmung durch die Polizei müssen Sie nicht folgen.
Mein Rat: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Ihr Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte genommen hat. Mehr dazu unter Aussage und Schweigen.
Als Zeuge
Für Zeugen gelten andere Regeln: Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen – vor Gericht und bei der Staatsanwaltschaft, seit 2017 auch bei der Polizei, wenn die Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163 Abs. 3 StPO).
Es gibt aber wichtige Ausnahmen:
- Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Angehörige des Beschuldigten, etwa Ehegatten, Verlobte, Verwandte in gerader Linie und Geschwister (§ 52 StPO).
- Auskunftsverweigerungsrecht für Fragen, deren Beantwortung Sie selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde (§ 55 StPO).
Vorsicht bei der Rollenverteilung
Nicht selten wird jemand zunächst „als Zeuge“ befragt, obwohl sich der Verdacht in Wahrheit bereits gegen ihn richtet. Wer als Zeuge aussagt, liefert den Ermittlern dann unter Umständen Material gegen sich selbst. Wenn Sie unsicher sind, in welcher Rolle Sie befragt werden, sollten Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat einholen. Auch Zeugen dürfen einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO).
