Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Dieser Grundsatz („nemo tenetur se ipsum accusare“) gehört zu den Kernelementen des rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Der Beschuldigte muss daher bei jeder Vernehmung darüber belehrt werden, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen (§ 136 Abs. 1 StPO).
Schweigen darf nicht gegen Sie verwendet werden
Schweigt der Beschuldigte vollständig, darf dies nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Das Gericht darf aus dem Schweigen weder auf ein Schuldeingeständnis schließen noch die Strafe deswegen erhöhen.
Vorsicht bei „Teilschweigen“
Anders kann es sein, wenn der Beschuldigte zu manchen Punkten Angaben macht und zu anderen schweigt. Aus einem solchen teilweisen Schweigen dürfen unter Umständen Schlüsse gezogen werden. Auch vermeintlich harmlose Äußerungen – etwa im Gespräch „unter vier Augen“ mit Polizeibeamten – finden sich später in der Akte wieder. Die Entscheidung, ob und wozu Angaben gemacht werden, sollte deshalb immer gemeinsam mit dem Verteidiger und erst nach Akteneinsicht getroffen werden.
Schweigen heißt nicht Untätigkeit
Schweigen ist keine Verteidigungsstrategie für immer, sondern der sichere Ausgangspunkt. Nach Akteneinsicht kann es sinnvoll sein, über den Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, Beweisanträge zu stellen oder – etwa im Hinblick auf das Strafmaß – ein Geständnis abzulegen.
