Dem Pflichtverteidiger haftet im Allgemeinen kein guter Ruf an. Zu Unrecht!
Der Pflichtverteidiger ist ein „normaler“ Rechtsanwalt und Strafverteidiger. Aufgrund der Beiordnung durch das Gericht kann er seine Gebühren jedoch der Staatskasse in Rechnung stellen.
Wann ein Pflichtverteidiger bestellt wird
Die Fälle der notwendigen Verteidigung sind in § 140 StPO geregelt. Dazu gehören insbesondere:
- der Vorwurf eines Verbrechens,
- die Anklage vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht,
- die Vorführung vor den Richter zur Entscheidung über Untersuchungshaft oder die Unterbringung,
- die Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sowie
- Fälle, in denen sich der Beschuldigte wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder seiner persönlichen Situation nicht selbst verteidigen kann.
Die Vorschrift dient dem Schutz des Betroffenen, der bei gravierenden Vorwürfen nicht hilflos der Staatsgewalt ausgesetzt sein soll.
Frühzeitige Bestellung seit 2019
Seit der Reform im Dezember 2019 wird der Pflichtverteidiger deutlich früher bestellt: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, kann der Beschuldigte die Bestellung bereits im Ermittlungsverfahren selbst beantragen, sobald ihm der Tatvorwurf eröffnet wurde (§ 141 Abs. 1 StPO). In Haftsachen erfolgt die Bestellung von Amts wegen, spätestens vor der Vorführung beim Haftrichter.
Wichtig: Der Beschuldigte kann einen Verteidiger seines Vertrauens benennen. Das Gericht bestellt dann grundsätzlich diesen Rechtsanwalt (§ 142 Abs. 5 StPO). Selbstverständlich ist der Pflichtverteidiger kein Verteidiger „zweiter Klasse“, sondern nimmt die Rechte seines Mandanten in gleichem Maße wahr wie ein Wahlverteidiger.
