Nach §§ 94 ff. StPO können Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sind, beschlagnahmt werden. Das können alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sein, beispielsweise Computer, Datenträger, Unterlagen oder Ordner. Auch Führerscheine können bei sogenannter „Gefahr im Verzug“ durch die Polizei beschlagnahmt werden.
Beschlagnahme und Sicherstellung
Eine Beschlagnahme erfolgt immer dann, wenn der Besitzer den Gegenstand nicht freiwillig herausgibt. Bei freiwilliger Herausgabe liegt dagegen eine sogenannte Sicherstellung vor. Die „amtliche Verwahrung“ ist die Überführung der beschlagnahmten Sache in den Besitz der Behörde.
Grenzen
Die Beschlagnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zwischen Eingriff und Tatverdacht stehen. Bestimmte Gegenstände unterliegen gemäß § 97 StPO nicht der Beschlagnahme, beispielsweise die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger.
Verhaltenshinweise bei Durchsuchung und Beschlagnahme finden Sie unter dem Stichwort Durchsuchung.
