Für bestimmte staatliche Maßnahmen und Entscheidungen ist ausschließlich der Richter zuständig. Insbesondere bei Durchsuchungen, freiheitsentziehenden Maßnahmen und technischen Überwachungsmaßnahmen ist eine richterliche Anordnung einzuholen.
Dieser Grundsatz wird in Eilfällen häufig durchbrochen, beispielsweise bei sogenannter „Gefahr im Verzug“. Liegt eine solche Eilbedürftigkeit vor, können z. B. auch Polizeibeamte oder die Staatsanwaltschaft unaufschiebbare Maßnahmen ergreifen.
Beispiel Blutentnahme
Besondere Bekanntheit hatte der Richtervorbehalt lange Zeit bei der Blutentnahme. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2007 betont, dass grundsätzlich eine richterliche Anordnung einzuholen ist.
Seit dem 24. August 2017 gilt jedoch eine Ausnahme: Bei Verdacht einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt (§§ 315a, 315c, 316 StGB, § 24a StVG) dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei die Blutentnahme selbst anordnen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO). Bei allen anderen Delikten bleibt es beim Richtervorbehalt.
Gefahr im Verzug muss begründet sein
Handeln Polizei oder Staatsanwaltschaft wegen angeblich vorhandener Gefahr im Verzug ohne richterliche Anordnung, muss die Gefährdung des Untersuchungserfolgs mit Tatsachen begründet werden, die sich auf den Einzelfall beziehen und in den Ermittlungsakten dokumentiert sind. Fehlt es daran, kann ein Beweisverwertungsverbot bestehen – etwa bei einer rechtswidrigen Durchsuchung.
