Gegen einen Strafbefehl ist das richtige Rechtsmittel der Einspruch, nicht der Widerspruch. Gleiches gilt für einen Bußgeldbescheid. Der Widerspruch kommt in der Praxis bei der Beschlagnahme von Gegenständen in Betracht. Widerspricht der Betroffene einer Beschlagnahme, die nicht richterlich angeordnet wurde, ist binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung zu beantragen, § 98 Abs. 2 StPO.
Beispiel: Beschlagnahme des Führerscheins
Häufig kommt dies bei der Beschlagnahme eines Führerscheins vor. Der Betroffene wird bei der polizeilichen Maßnahme in der Regel erklären, dass er der Beschlagnahme des Führerscheins widerspricht.
Das Gericht hat dann nach § 111a StPO einen Beschluss zu fassen und wird entweder die Maßnahme der Polizei bestätigen oder durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Hiergegen ist die Beschwerde statthaft.
Hat der Betroffene den Führerschein freiwillig herausgegeben, ist die genannte Entscheidung nach § 111a StPO entbehrlich.
