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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen

Blutentnahme

Anordnung, Durchführung und Beweisverwertungsverbote

Bedeutend in Verkehrsstrafsachen ist die Blutentnahme beim Betroffenen (§ 81a StPO). Grundsätzlich ist für ihre Anordnung der Richter zuständig.

Ausnahme bei Verkehrsdelikten

Seit dem 24. August 2017 gilt eine wichtige Ausnahme: Besteht der Verdacht einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt (§§ 315a, 315c, 316 StGB oder § 24a StVG), dürfen auch die Staatsanwaltschaft und die Polizei die Blutentnahme ohne richterliche Anordnung anordnen (§ 81a Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 4 OWiG). Bei anderen Delikten bleibt es beim Richtervorbehalt; ohne Richter darf dann nur bei „Gefahr im Verzug“ gehandelt werden.

Die Verteidigung hat zu prüfen, ob die Anordnung rechtmäßig war und ob gegebenenfalls ein Beweisverwertungsverbot besteht.

Kein aktives Mitwirken erforderlich

Während bei der Atemalkoholmessung ein aktives Tun des Betroffenen erforderlich ist, gilt dies bei der Blutentnahme nicht. Sie kann daher auch gegen den Willen des Betroffenen zwangsweise durchgesetzt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist zu beachten.

Die Blutentnahme darf nur durch einen Arzt erfolgen. In der Praxis ist häufig ein Nachtrunkverhalten des Betroffenen festzustellen.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen