Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht in der Lage ist, es sicher zu führen, macht sich nach § 316 StGB strafbar. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – und vor allem der Verlust der Fahrerlaubnis.
Die Promillegrenzen
| Wert | Folge |
|---|---|
| ab 0,3 ‰ mit Ausfallerscheinungen (z. B. Schlangenlinien, Unfall) | relative Fahruntüchtigkeit – Straftat |
| ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen | Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (Bußgeld, Fahrverbot) |
| ab 1,1 ‰ (Kraftfahrzeuge, auch E-Scooter) | absolute Fahruntüchtigkeit – stets Straftat |
| ab 1,6 ‰ (Radfahrer) | absolute Fahruntüchtigkeit – Straftat |
Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt beim Alkohol ein absolutes Verbot (§ 24c StVG). Bei Cannabis liegt der Grenzwert für die Ordnungswidrigkeit bei 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für Drogen gibt es keine „absolute“ Grenze: Eine Straftat setzt immer konkrete Ausfallerscheinungen voraus.
Folgen für den Führerschein
Bei Trunkenheit im Verkehr ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperrfrist fest (§§ 69, 69a StGB). Häufig wird der Führerschein schon vor Ort beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Ab 1,6 ‰ verlangt die Fahrerlaubnisbehörde vor der Neuerteilung regelmäßig eine MPU. Mehr dazu unter Führerschein und Fahrerlaubnis.
Kommt es zu einer konkreten Gefährdung anderer oder fremder Sachen von bedeutendem Wert, liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor (§ 315c StGB) – mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- ordnungsgemäße Atemalkoholmessung bzw. Blutentnahme und deren Auswertung,
- Nachtrunk und Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt,
- tatsächliche Ausfallerscheinungen bei Werten unter 1,1 ‰,
- Ausnahmen von der Sperre und Verkürzung der Sperrfrist.
Mehr unter Alkoholmessung und Blutentnahme.
