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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Deliktsbereiche

Unfallflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und seiner Beteiligung ermöglicht hat, macht sich strafbar. Das gilt auch beim bloßen Parkrempler ohne Verletzte. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

Pflichten am Unfallort

  • Bleiben Sie stehen und warten Sie eine angemessene Zeit, wenn niemand vor Ort ist. Wie lange, hängt vom Einzelfall ab – ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht.
  • Wer sich berechtigt oder entschuldigt entfernt hat, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa über die Polizei.

Tätige Reue

Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs mit nur unbedeutendem Sachschaden kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Beteiligte die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachträglich ermöglicht (§ 142 Abs. 4 StGB).

Folgen für den Führerschein

Wusste der Täter oder hätte er wissen können, dass bei dem Unfall ein Mensch erheblich verletzt oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist, wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Wo die Grenze des „bedeutenden Schadens“ liegt, beurteilen die Gerichte unterschiedlich; sie wird regelmäßig angehoben. Darunter kommt ein Fahrverbot in Betracht. Mehr unter Führerschein.

Ansatzpunkte der Verteidigung

In vielen Fällen hat der Fahrer den Anstoß gar nicht bemerkt. Ohne Vorsatz gibt es keine Strafbarkeit. Ob ein Anstoß akustisch, optisch oder taktil wahrnehmbar war, lässt sich häufig nur durch ein Sachverständigengutachten klären. Auch die Höhe des Schadens ist oft streitig, weil Gutachten der Versicherung Vorschäden mit einbeziehen.

Eine Reform, die Unfallflucht mit reinem Sachschaden zur Ordnungswidrigkeit herabzustufen, wird seit Jahren diskutiert. Geltendes Recht ist sie bislang nicht (Stand Oktober 2026).

Mein Rat: Wenn die Polizei Sie wegen eines angeblichen Unfalls anschreibt oder anruft, machen Sie keine Angaben – auch nicht dazu, wer gefahren ist.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen