Nach § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 ‰ oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
Der Tatbestand des § 24a StVG setzt keine Fahruntüchtigkeit voraus. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.
Atemalkoholmessung
Drängt sich den Polizeibeamten, z. B. bei einer Verkehrskontrolle, der Verdacht auf, der Fahrer habe Alkohol zu sich genommen, ist die Atemalkoholmessung das erste Mittel. Die beweissichere Messung erfolgt heute mit dem Messgerät Dräger Alcotest 9510 DE (früher Alcotest 7110 Evidential). Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren.
Die Verteidigung hat zu prüfen, ob der Messablauf genauestens eingehalten wurde, insbesondere ob das Gerät ausweislich des Messprotokolls noch nach der Eichordnung geeicht war. Das Messgerät führt zwei Einzelmessungen durch. Kurz vor der Messung eingenommene alkoholhaltige Substanzen können die Messergebnisse verfälschen. Daher ist vor der Messung eine Kontrollzeit von mindestens zehn Minuten einzuhalten.
