Notruf bei Haft oder Durchsuchung: 0171 4773070 Servicehotline Mo–So 7–19 Uhr: 07121 9083000
Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Deliktsbereiche

Betäubungsmittelstrafrecht

Verteidigung bei Vorwürfen nach dem Betäubungsmittelgesetz

Die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht erfordert spezielle Kenntnisse in diesem an Bedeutung gewinnenden strafrechtlichen Nebengebiet. Die Betäubungsmittel werden eingeteilt in nicht verkehrsfähige, verkehrsfähige und verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.

Nicht verkehrsfähig sind z. B. Heroin, Designerdrogen, LSD usw.

Hinweis zu Cannabis: Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr im Betäubungsmittelgesetz, sondern im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Besitz und Anbau sind für Erwachsene in bestimmten Grenzen erlaubt; darüber hinaus bleiben Besitz, Anbau und Handel strafbar (§ 34 KCanG).

Verkehrsfähig sind nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel, die vorzugsweise in der chemischen Industrie verwendet werden. Zu den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehören Drogen, die zu Therapiezwecken verwendet werden: Kokain, Morphium, Opium und Amphetamine. Die wesentlichen Straftaten im Betäubungsmittelrecht sind das Handeltreiben, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, der Erwerb, die Abgabe, der Besitz und sonstige Begehungsweisen, §§ 29 ff. BtMG.

Die „nicht geringe Menge“

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die sogenannte „nicht geringe Menge“. § 29a BtMG ist eine Qualifikation zu § 29 BtMG, was sich in einer deutlichen Strafverschärfung ausdrückt. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe; die Tat stellt somit ein Verbrechen dar.

Maßgeblich ist nicht das Gewicht des Stoffes, sondern die darin enthaltene Wirkstoffmenge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die nicht geringe Menge beispielsweise bei:

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Cannabis (nach KCanG): 7,5 g THC

Die „geringe Menge“

Umgekehrt kann bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch von der Strafverfolgung abgesehen werden (§ 31a BtMG). Welche Mengen als gering gelten, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Davon hängt ab, ob das Verfahren eingestellt werden kann.

Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG

Unter Umständen besteht nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe zurückzustellen. Die Strafvollstreckung kann im Einzelfall durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Hierzu bedarf es eines Antrags bei der Vollstreckungsbehörde, also der Staatsanwaltschaft (Erwachsenenstrafrecht) oder dem Jugendrichter (Jugendstrafrecht).

Absehen von Strafe nach § 31 BtMG

Nach dieser sogenannten Kronzeugenregelung kann die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus sein Wissen offenbart. Im Klartext: Wer „singt“, kann in den Genuss von Erleichterungen kommen, was im besten Fall bis zur vollständigen Straffreiheit führen kann.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen