Rückruf

    Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht bedarf spezieller Kenntnisse in diesem strafrechtlichen, an Bedeutung gewinnenden, Nebengebiet. Die Betäubungsmittel werden eingeteilt in nichtverkehrsfähige Betäubungsmittel und verkehrsfähige Betäubungsmittel und verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel.

    Nicht verkehrsfähig sind z.B. Heroin, Cannabis,Designerdrogen, LSD usw.

    Verkehrsfähig sind nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel die vorzugsweise in der chemischen Industrie verwendet werden. Zu den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln gehören Drogen, die zu Therapiezwecken verwendet werden: Kokain, Morphium, Opium und Amphetamine. Die wesentlichen Straftaten im Betäubungsmittelrecht sind das Handeltreiben, der Anbau, die Herstellung, die Einfuhr, der Erwerb, die Abgabe, der Besitz und sonstige Begehungsweisen, § 29 f. BtMG.

    Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist die sog. “nicht geringe Menge”. § 29a BtMG ist eine Qualifikationzu § 29 BtMG, was sich in einer deutlichen Strafverschärfung ausdrückt. Die Mindeststrafe beträgt 1 Jahr Freiheitsstrafe und stellt somit ein Verbrechen dar. Grenzwerte der Betäubungsmittel für die nicht geringe Menge

    Heroin: bis 0,3 g HHC, was etwa 3 Konsumeinheiten gleichkommt
    Amphetamin-Base: bis 0,15 g
    Kokain:bis 0,04 g
    Cannabisproduktezwischen 2,6 g und 5,4 g

    Je nach Bundesland ist von verschiedenen Grenzwertenauszugehen. Damit steht und fällt auch die Möglichkeit ggf. von Strafe abzusehen oder das Verfahren einzustellen. Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMGUnter Umständen besteht nach dieser Vorschrift die Möglichkeit, die Freiheitsstrafe zurückzustellen. Die Strafvollstreckung kann im Einzelfall durch eine therapeutische Behandlung ersetzt werden. Hierzu bedarf es eines Antrags bei der Vollstreckungsbehörde, also Staatsanwaltschaft (Erwachsenenstrafrecht) oder Jugendrichter (Jugendstrafrecht).

    Absehen von Strafe nach § 31 BtMG

    Nach dieser sog. Kronzeugenregelung kann die Strafegemildert oder ganz davon abgesehen werden, wenn der Täter über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus sein Wissen offenbart. Im Klartext: Wer “singt”, kann in den Genuss von Erleichterungen kommen, was im besten Falle zu einer vollständigen Straffreiheit führen kann.

    Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen

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