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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Ermittlungen und Zwangsmaßnahmen

Telekommunikationsüberwachung

Voraussetzungen der TÜ und Beweisverwertungsverbote

Nach § 100a StPO kann die Telekommunikation eines Beschuldigten überwacht und ausgewertet werden.

Davon betroffen sind nicht nur Festnetzanschlüsse, sondern auch Mobiltelefone, Internet-Telefonie sowie E-Mail und sonstiger elektronischer Verkehr. Voraussetzung für die Anordnung und die Verwertung der Daten ist der Verdacht einer schweren Straftat.

Diese Straftaten ergeben sich aus dem Katalog des § 100a StPO. Die Verteidigung hat zu prüfen, ob im Einzelfall Fehler bei der Anordnung der TÜ begangen wurden. Liegt eine fehlerhafte Anwendung vor, kann dies zu Beweisverwertungsverboten führen.

Nach § 101 Abs. 8 StPO sind die durch die TÜ erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen