Nach § 100a StPO kann die Telekommunikation eines Beschuldigten überwacht und ausgewertet werden.
Davon betroffen sind nicht nur Festnetzanschlüsse, sondern auch Mobiltelefone, Internet-Telefonie sowie E-Mail und sonstiger elektronischer Verkehr. Voraussetzung für die Anordnung und die Verwertung der Daten ist der Verdacht einer schweren Straftat.
Diese Straftaten ergeben sich aus dem Katalog des § 100a StPO. Die Verteidigung hat zu prüfen, ob im Einzelfall Fehler bei der Anordnung der TÜ begangen wurden. Liegt eine fehlerhafte Anwendung vor, kann dies zu Beweisverwertungsverboten führen.
Nach § 101 Abs. 8 StPO sind die durch die TÜ erlangten Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
