Das Strafbefehlsverfahren ist in § 407 StPO geregelt. Gegen den Strafbefehl kann gemäß § 410 StPO Einspruch eingelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren ist nur im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht zulässig.
Welche Strafen möglich sind
Im Strafbefehlsverfahren dürfen nur folgende Rechtsfolgen verhängt werden: Geldstrafe, Verwarnung, Fahrverbot gemäß § 44 StGB, Entziehung der Fahrerlaubnis, Absehen von Strafe und – wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat – Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ablauf
Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass des Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Wird Einspruch eingelegt (Frist: zwei Wochen), muss die Strafsache mündlich verhandelt werden. In geeigneten Fällen ist das Strafbefehlsverfahren dem „normalen“ Verfahren mit Hauptverhandlung vorzuziehen. Die Vorteile sind:
- Vermeidung einer (gegebenenfalls öffentlichen) Hauptverhandlung
- Verkürzung des Verfahrens
- frühe Möglichkeit zu Verfahrensabsprachen
Muster eines Einspruchs
An das Amtsgericht ####
In der Strafsache gegen N. N. wird gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ### vom 01.01.2015 EINSPRUCH eingelegt. Weiterhin wird um ÜBERSENDUNG DER GERICHTSAKTE gebeten. Die Begründung des Einspruchs erfolgt nach Einsichtnahme in die Gerichtsakte.
