Die Gerichtssprache ist deutsch, § 184 GVG. Soweit der Betroffene der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, § 185 GVG.
Der Qualität des Dolmetschers in Strafverfahren muss besonderer Bedeutung bemessen werden. Die Hauptverhandlung lebt von Kommunikation und Mündlichkeit. Gerade deshalb sollte der Dolmetscher den Inhalt des Gesprochenen uneingeschränkt weiterleiten, ohne den Inhalt “intern” zu korrigieren. Die Verteidigung kann Dolmetscher ablehnen und auswechseln lassen, wenn sich Zweifel an der objektiven Bearbeitung der Sache ergeben, § 191 GVG.
Ein Verteidigungsdolmetscher ist gesetzlich leider nicht vorgesehen. Aus Art. 6 II EMRK ergibt sich, daß die Zuhilfenahme eines Dolmetschers nicht mit finanziellen Belastungenverbunden sein darf.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Achim Unden Reutlingen