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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Gericht und Hauptverhandlung

Dolmetscher im Strafverfahren

Gerichtssprache, Anspruch auf Übersetzung und Ablehnung

Die Gerichtssprache ist Deutsch, § 184 GVG. Ist der Betroffene der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden, § 185 GVG.

Der Qualität des Dolmetschers muss im Strafverfahren besondere Bedeutung beigemessen werden. Die Hauptverhandlung lebt von Kommunikation und Mündlichkeit. Gerade deshalb sollte der Dolmetscher das Gesagte uneingeschränkt übertragen, ohne den Inhalt „intern“ zu korrigieren. Die Verteidigung kann einen Dolmetscher ablehnen und auswechseln lassen, wenn sich Zweifel an seiner Unparteilichkeit ergeben, § 191 GVG.

Ein eigener Verteidigungsdolmetscher ist gesetzlich leider nicht vorgesehen. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) ergibt sich, dass die Hinzuziehung eines Dolmetschers für den Beschuldigten nicht mit finanziellen Belastungen verbunden sein darf.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen