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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Gericht und Hauptverhandlung

Öffentlichkeit

Öffentliche Hauptverhandlung und ihre Ausnahmen

Die strafrechtliche Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt. § 169 GVG bestimmt: „Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.“

Ausschluss der Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn schutzwürdige Interessen von Zeugen oder anderen Prozessbeteiligten berührt sind.

Ausnahme Jugendstrafrecht

Gemäß § 48 JGG sind Verhandlungen vor dem Jugendgericht nicht öffentlich. Dies gilt für Jugendliche; bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) kann die Öffentlichkeit nach dem Ermessen des Gerichts ausgeschlossen werden.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen