Die strafrechtliche Hauptverhandlung findet grundsätzlich öffentlich statt. § 169 GVG bestimmt: „Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig.“
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit kann in bestimmten Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn schutzwürdige Interessen von Zeugen oder anderen Prozessbeteiligten berührt sind.
Ausnahme Jugendstrafrecht
Gemäß § 48 JGG sind Verhandlungen vor dem Jugendgericht nicht öffentlich. Dies gilt für Jugendliche; bei Heranwachsenden (18 bis 21 Jahre) kann die Öffentlichkeit nach dem Ermessen des Gerichts ausgeschlossen werden.
