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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Gericht und Hauptverhandlung

Schöffen

Besetzung der Strafgerichte

Die Besetzung des Gerichts in Strafsachen richtet sich nach dem Tatvorwurf und der zu erwartenden Strafe. Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus – allein oder neben einer Strafe – oder in der Sicherungsverwahrung erkennen, § 24 GVG.

Nach § 25 GVG ist bei Vergehen der Strafrichter als Einzelrichter zuständig, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist.

Ist eine Strafe von mehr als zwei, aber nicht mehr als vier Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten, entscheidet das Schöffengericht am Amtsgericht. Es besteht aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 29 GVG). Darüber hinaus ist das Landgericht zuständig, in Staatsschutzsachen das Oberlandesgericht.

Über die Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet die kleine Strafkammer des Landgerichts, besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 GVG).

Zuständigkeit des Schwurgerichts

Die große Strafkammer ist als Schwurgericht (drei Berufsrichter und zwei Schöffen) erstinstanzlich zuständig für Verbrechen wie

  • sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge
  • sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
  • sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen mit Todesfolge
  • Mord (§ 211 StGB)
  • Totschlag (§ 212 StGB)
  • Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB)
  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB)

sowie weitere Delikte, vgl. § 74 GVG, beispielsweise bei dejure.org.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen