Steuerhinterziehung begeht, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder es pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 AO). Typisch sind nicht erklärte Einnahmen, überhöhte Betriebsausgaben, Schwarzarbeit oder Kapitalerträge im Ausland.
Strafrahmen
- Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; der Versuch ist strafbar.
- Besonders schwerer Fall, insbesondere bei einer Verkürzung in großem Ausmaß: sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein großes Ausmaß ab 50.000 € je Tat vor; ab einer Million Euro kommt eine Bewährungsstrafe nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht.
- Daneben: Nachzahlung der Steuer, Hinterziehungszinsen und gegebenenfalls Haftung als Geschäftsführer.
Die Verfolgungsverjährung beträgt grundsätzlich fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre (§ 376 AO).
Die strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)
Wer seine Angaben vollständig berichtigt, bevor die Tat entdeckt ist, kann Straffreiheit erlangen. Die Anforderungen sind streng:
- Vollständigkeit: Berichtigt werden müssen alle Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Eine Teilselbstanzeige ist unwirksam.
- Rechtzeitigkeit: Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekanntgegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste.
- Zahlung: Straffreiheit tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern und Zinsen innerhalb der gesetzten Frist gezahlt werden.
Bei einer Verkürzung von mehr als 25.000 € je Tat oder in einem besonders schweren Fall gibt es keine Straffreiheit. Von der Verfolgung wird dann nur abgesehen, wenn zusätzlich ein Geldbetrag gezahlt wird: 10 % der hinterzogenen Steuer bis 100.000 €, 15 % bis eine Million Euro, darüber 20 % (§ 398a AO).
Durchsuchung durch die Steuerfahndung
Häufig beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Selbstanzeige für die betroffenen Steuern in der Regel nicht mehr möglich. Machen Sie keine Angaben und rufen Sie sofort Ihren Verteidiger an.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Höhe der Verkürzung: Schätzungen der Steuerfahndung sind häufig überhöht.
- Vorsatz: Ein Fehler des Steuerberaters oder ein Rechtsirrtum ist keine Steuerhinterziehung.
- Verjährung einzelner Jahre.
- Frühe Zusammenarbeit von Verteidiger und Steuerberater; oft lässt sich eine Einstellung gegen Geldauflage oder ein Strafbefehl ohne Hauptverhandlung erreichen.
Mein Rat: Eine Selbstanzeige ist kein Formular, sondern eine strafrechtliche Weichenstellung. Eine fehlerhafte Selbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit – sie liefert aber das Geständnis. Lassen Sie sie deshalb gemeinsam von Verteidiger und Steuerberater vorbereiten.
