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Ratgeber Strafrecht · Deliktsbereiche

Untreue

Verteidigung beim Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB)

Die Untreue ist eines der zentralen Delikte des Wirtschaftsstrafrechts. Sie betrifft Menschen, denen fremdes Vermögen anvertraut ist: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vereinskassierer, Hausverwalter, Betreuer oder Bevollmächtigte. Anders als beim Betrug wird niemand getäuscht. Der Vorwurf lautet vielmehr, dass jemand seine Befugnisse über fremdes Vermögen missbraucht oder seine Pflicht verletzt hat, dieses Vermögen zu betreuen, und dadurch ein Schaden entstanden ist.

Der Tatbestand ist weit und unscharf gefasst. Gerade deshalb bietet er der Verteidigung viele Ansatzpunkte.

Die Voraussetzungen

Vermögensbetreuungspflicht: Strafbar ist nur, wer eine besondere Pflicht hat, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen. Es genügt nicht, irgendeine vertragliche Pflicht zu verletzen. Die Betreuung fremden Vermögens muss eine Hauptpflicht sein, und der Betroffene muss einen gewissen eigenen Entscheidungsspielraum haben. Ein Geschäftsführer einer GmbH hat eine solche Pflicht, ebenso in der Regel ein Hausverwalter oder ein Betreuer. Bei einer Kassiererin, einem Lagerarbeiter oder einem Mieter fehlt sie meist. Dort kommt eher eine Unterschlagung in Betracht. Ob eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, ist häufig die erste und wichtigste Frage der Verteidigung.

Pflichtverletzung: Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Beim Missbrauchstatbestand nutzt jemand eine rechtliche Befugnis, etwa eine Vollmacht oder eine Kontoberechtigung, über das hinaus, was er im Innenverhältnis darf. Beim Treubruchstatbestand verletzt er seine Betreuungspflicht auf sonstige Weise, auch durch tatsächliches Handeln oder durch Unterlassen.

Vermögensnachteil: Dem betreuten Vermögen muss ein Schaden entstanden sein. Er wird durch einen Vergleich des Vermögens vor und nach der Handlung ermittelt. Ein gleichzeitig erlangter Gegenwert, etwa eine Leistung oder ein realistischer Anspruch, kann den Schaden ausgleichen. Auch eine konkrete Gefährdung des Vermögens kann bereits ein Schaden sein. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber, dass ein solcher Schaden nachvollziehbar beziffert wird (Beschluss vom 23. Juni 2010, 2 BvR 2559/08). Pauschale Annahmen genügen nicht.

Vorsatz: Der Beschuldigte muss die Pflichtverletzung und den Nachteil zumindest billigend in Kauf genommen haben. Gerade bei riskanten unternehmerischen Entscheidungen ist das oft zweifelhaft. Wer in der Überzeugung handelt, im Interesse des Unternehmens zu entscheiden, handelt nicht vorsätzlich zu dessen Nachteil.

Typische Fallgestaltungen

  • Geschäftsführer einer GmbH: überhöhte Entnahmen, Zahlungen an sich selbst oder nahestehende Personen, private Ausgaben über das Firmenkonto, Darlehen an die eigene Person. Ein Einverständnis der Gesellschafter kann die Strafbarkeit ausschließen, aber nicht, wenn die Zahlung die Existenz der Gesellschaft gefährdet.
  • Unternehmensentscheidungen: riskante Investitionen, Kredite ohne ausreichende Sicherheiten, Sponsoring oder Spenden. Hier steht den Verantwortlichen ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zu. Nicht jede Fehlentscheidung ist eine Straftat.
  • Vereine: Vorstand oder Kassierer verwenden Vereinsgelder für fremde Zwecke oder führen keine ordentliche Kasse.
  • Haus- und WEG-Verwaltung: Gelder der Eigentümer oder Mieter, etwa die Erhaltungsrücklage, werden nicht getrennt verwaltet oder zweckwidrig verwendet.
  • Vorsorgevollmacht und Betreuung: Ein Angehöriger hebt mit einer Vollmacht Geld vom Konto eines älteren Menschen ab. Nach dessen Tod erstatten Miterben Anzeige. Hier geht es oft um die Frage, ob die Verfügungen abgesprochen waren.
  • Haushaltsuntreue: Amtsträger setzen öffentliche Mittel zweckwidrig ein.

Wie es zum Verfahren kommt

Untreueverfahren beginnen häufig mit einer Strafanzeige, die aus einem anderen Konflikt entsteht: einem Streit unter Gesellschaftern, einer Kündigung, einem Erbstreit oder einer Insolvenz. Der Insolvenzverwalter prüft die Zahlungen der letzten Jahre und meldet Auffälligkeiten der Staatsanwaltschaft. Oft folgen Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Wohnung sowie die Beschlagnahme von Unterlagen und Datenträgern.

Die Strafanzeige wird nicht selten auch eingesetzt, um Druck in einem zivilrechtlichen Streit aufzubauen. Die Verteidigung muss deshalb beide Ebenen im Blick haben.

Welche Strafe droht?

Die Untreue wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor, wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeigeführt wird (nach der Rechtsprechung ab etwa 50.000 €) oder wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

Richtet sich die Tat gegen einen Angehörigen oder eine Person, mit der der Beschuldigte in häuslicher Gemeinschaft lebt, wird sie nur auf Antrag verfolgt. Gleiches gilt grundsätzlich bei geringem Schaden.

Die Untreue verjährt nach fünf Jahren. Die Frist beginnt erst, wenn der Schaden endgültig eingetreten ist.

Weitere Folgen

  • Einziehung: Was der Beschuldigte durch die Tat erlangt hat, kann eingezogen werden, auch wenn er es nicht mehr besitzt (§§ 73 ff. StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann Vermögen durch einen Vermögensarrest gesichert werden.
  • Schadensersatz: Gesellschaft, Verein oder Erben werden in der Regel zivilrechtlich Schadensersatz verlangen. Ergebnisse des Strafverfahrens werden dort oft verwertet.
  • Ausschluss als Geschäftsführer: Wer wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, kann fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer Aktiengesellschaft sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG).
  • Berufliche Folgen: Für Beamte, Rechtsanwälte, Steuerberater und andere Berufsträger drohen zusätzlich disziplinar- oder berufsrechtliche Konsequenzen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Bestand überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht im strafrechtlichen Sinne?
  • Lag eine Zustimmung oder Billigung der Gesellschafter, des Vereins oder des Vollmachtgebers vor?
  • Bewegte sich die Entscheidung im unternehmerischen Ermessensspielraum?
  • Ist tatsächlich ein Schaden entstanden, oder stand ihm ein gleichwertiger Gegenwert gegenüber? Ist er korrekt berechnet?
  • Lässt sich Vorsatz nachweisen, oder handelte der Beschuldigte allenfalls nachlässig?

In vielen Verfahren lässt sich durch eine frühe Schadenswiedergutmachung eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder jedenfalls eine deutlich mildere Strafe erreichen. Ob und wann eine solche Zahlung sinnvoll ist, hängt aber auch vom parallelen Zivilverfahren ab. Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis kann dort erhebliche Folgen haben.

Mein Rat: Machen Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft, Insolvenzverwalter, Gesellschaftern oder Erben keine Angaben zum Vorwurf, bevor Ihr Verteidiger die Akte kennt. Unterschreiben Sie keine Erklärungen und kein Schuldanerkenntnis. Sichern Sie Ihre eigenen Unterlagen, etwa Beschlüsse, E-Mails oder Vereinbarungen, die eine Zustimmung belegen können, und vernichten Sie nichts.

Als Fachanwalt für Strafrecht verteidige ich bei Vorwürfen aus dem Wirtschaftsstrafrecht in Reutlingen, Tübingen, Stuttgart und bundesweit – 07121 9083000.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen