Betrug gehört zu den häufigsten Vorwürfen im Strafrecht – vom Online-Kauf über Sozialleistungen bis zum Wirtschaftsstrafverfahren. Strafbar ist, wer einen anderen täuscht, dadurch einen Irrtum erregt und ihn zu einer Vermögensverfügung veranlasst, die zu einem Vermögensschaden führt – mit der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern.
Strafrahmen
- Grundtatbestand: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; schon der Versuch ist strafbar.
- Besonders schwerer Fall, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Vermögensverlust großen Ausmaßes: sechs Monate bis zehn Jahre (§ 263 Abs. 3 StGB).
- Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug ist ein Verbrechen (§ 263 Abs. 5 StGB).
Häufige Fallgruppen
- Waren bestellt und nicht bezahlt, Ware verkauft und nicht geliefert (z. B. über Online-Plattformen)
- Tankbetrug, Zechbetrug
- Leistungsbetrug gegenüber Jobcenter, Sozialamt oder Krankenkasse
- Abrechnungsbetrug, Subventions- und Kreditbetrug
- Computerbetrug (§ 263a StGB), etwa bei der unbefugten Verwendung fremder Kartendaten
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der Betrug hat viele Tatbestandsmerkmale – jedes muss nachgewiesen werden. Häufig fehlt es am Vorsatz zum Zeitpunkt der Bestellung oder des Vertragsschlusses: Wer bei Vertragsschluss zahlen wollte und später nicht mehr konnte, begeht keinen Betrug. Auch die Höhe des Schadens ist oft streitig.
Eine frühe Schadenswiedergutmachung kann sich erheblich auswirken – bis hin zu einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflage. Zu beachten ist außerdem die Einziehung des erlangten Geldes, die den Beschuldigten oft härter trifft als die Strafe.
