Wer durch eine Straftat geschädigt wurde, muss seine zivilrechtlichen Ansprüche nicht in einem gesonderten Zivilprozess einklagen. Mit dem Adhäsionsantrag (§§ 403 ff. StPO) kann er Schadensersatz und Schmerzensgeld direkt im Strafverfahren geltend machen. Das Strafgericht entscheidet dann im Urteil auch über diese Ansprüche; die Entscheidung kann wie ein zivilrechtliches Urteil vollstreckt werden.
Vorteile für den Geschädigten
- Kein zweites Verfahren: Die Beweisaufnahme im Strafprozess dient zugleich dem Nachweis der Ansprüche.
- Geringeres Kostenrisiko als im Zivilprozess.
- Der Antrag kann bis zum Beginn der Schlussvorträge gestellt werden (§ 404 Abs. 1 StPO).
Das Gericht kann von einer Entscheidung absehen, wenn sich der Antrag nicht für das Strafverfahren eignet, etwa weil seine Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 StPO). Über ein Schmerzensgeld muss es jedoch grundsätzlich entscheiden.
Verbindung mit der Nebenklage
Häufig wird der Adhäsionsantrag im Rahmen einer Nebenklage gestellt. Voraussetzung ist dies aber nicht: Jeder Verletzte kann einen Adhäsionsantrag stellen, auch wenn er nicht als Nebenkläger zugelassen ist.
Aus Sicht der Verteidigung
Auch für den Beschuldigten kann das Adhäsionsverfahren Chancen bieten: Eine Einigung mit dem Geschädigten über den Schadensausgleich – etwa durch einen Vergleich im Adhäsionsverfahren – wirkt sich regelmäßig strafmildernd aus (§ 46a StGB, Täter-Opfer-Ausgleich).
