Opfer einer Straftat, auch Hinterbliebene, können sich unter bestimmten Umständen einem Strafverfahren anschließen. Der sogenannte Nebenkläger, der sich in der Regel anwaltlicher Hilfe bedient, ist mit eigenen Rechten ausgestattet und hat daher die Möglichkeit, das Prozessgeschehen aktiv zu beeinflussen.
Voraussetzungen
Die Nebenklage ist in den §§ 395–402 StPO geregelt. Voraussetzungen einer Nebenklage:
- Das Opfer wurde durch bestimmte Straftaten verletzt (Körperverletzung, Sexualdelikte, Tötungsdelikte …).
- Gegen Jugendliche ist die Nebenklage nur eingeschränkt zulässig, nämlich bei bestimmten schweren Verbrechen (§ 80 Abs. 3 JGG).
Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig.
Rechte des Nebenklägers
Häufig wird bei Vertretung der Nebenklage auch ein Adhäsionsantrag zu stellen sein. Damit können zivilrechtliche Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) schon im Strafverfahren geltend gemacht und tituliert werden.
Der Nebenkläger hat unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, kann an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen – auch wenn er als Zeuge in Betracht kommt –, hat ein eigenes Frage- und Beweisantragsrecht und kann Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts einlegen.
