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Anwaltskanzlei Achim Unden – Strafverteidiger

Ratgeber Strafrecht · Deliktsbereiche

Körperverletzung

Einfache, gefährliche und fahrlässige Körperverletzung

Der Vorwurf der Körperverletzung entsteht oft aus einer Auseinandersetzung, bei der nicht klar ist, wer angefangen hat. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung der Akte und der Zeugenaussagen.

Die Tatbestände im Überblick

TatbestandBeispielStrafrahmen
Körperverletzung (§ 223 StGB)Schlag, Stoß, OhrfeigeGeldstrafe oder bis 5 Jahre
Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug, gemeinschaftlich, lebensgefährdend6 Monate bis 10 Jahre
Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)dauerhafte schwere Folgen, z. B. Verlust des Sehvermögens1 bis 10 Jahre
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)Verkehrsunfall, ärztlicher BehandlungsfehlerGeldstrafe oder bis 3 Jahre

Strafantrag

Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung werden grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt (§ 230 StGB). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch ein besonderes öffentliches Interesse bejahen und dann auch ohne Antrag ermitteln.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Notwehr (§ 32 StGB): Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.
  • Beweislage: Aussagen Beteiligter widersprechen sich häufig; ärztliche Atteste und Videoaufnahmen sind kritisch zu prüfen.
  • Abgrenzung: Ob ein Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug“ ist, entscheidet über den deutlich höheren Strafrahmen des § 224 StGB.
  • Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB): Sie können zu einer erheblichen Strafmilderung oder zur Einstellung führen.

Geschädigte können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend machen.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen