Der Vorwurf der Körperverletzung entsteht oft aus einer Auseinandersetzung, bei der nicht klar ist, wer angefangen hat. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Prüfung der Akte und der Zeugenaussagen.
Die Tatbestände im Überblick
| Tatbestand | Beispiel | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Körperverletzung (§ 223 StGB) | Schlag, Stoß, Ohrfeige | Geldstrafe oder bis 5 Jahre |
| Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) | mit Waffe oder gefährlichem Werkzeug, gemeinschaftlich, lebensgefährdend | 6 Monate bis 10 Jahre |
| Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) | dauerhafte schwere Folgen, z. B. Verlust des Sehvermögens | 1 bis 10 Jahre |
| Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) | Verkehrsunfall, ärztlicher Behandlungsfehler | Geldstrafe oder bis 3 Jahre |
Strafantrag
Die einfache und die fahrlässige Körperverletzung werden grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten verfolgt (§ 230 StGB). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch ein besonderes öffentliches Interesse bejahen und dann auch ohne Antrag ermitteln.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Notwehr (§ 32 StGB): Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehrt, handelt nicht rechtswidrig.
- Beweislage: Aussagen Beteiligter widersprechen sich häufig; ärztliche Atteste und Videoaufnahmen sind kritisch zu prüfen.
- Abgrenzung: Ob ein Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug“ ist, entscheidet über den deutlich höheren Strafrahmen des § 224 StGB.
- Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB): Sie können zu einer erheblichen Strafmilderung oder zur Einstellung führen.
Geschädigte können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren geltend machen.

Rechtsanwalt Achim UndenFachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht · Gartenstraße 35, 72764 Reutlingen