Ärzte und andere Angehörige der Heilberufe geraten schneller ins Visier der Ermittlungsbehörden, als viele denken – nach einem Behandlungszwischenfall, einer Anzeige von Patienten oder Angehörigen oder einer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Neben der Strafe drohen berufsrechtliche Folgen bis zum Widerruf der Approbation.
Die häufigsten Vorwürfe
- Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung (§§ 229, 222 StGB) nach einem Behandlungsfehler. Zentrale Frage ist, ob vom fachärztlichen Standard abgewichen wurde und ob gerade dieser Fehler den Schaden verursacht hat.
- Körperverletzung mangels wirksamer Einwilligung: Jeder Eingriff ist eine Körperverletzung, die erst durch die Einwilligung nach ordnungsgemäßer Aufklärung gerechtfertigt ist.
- Abrechnungsbetrug (§ 263 StGB) gegenüber Kassenärztlicher Vereinigung, Krankenkassen oder Privatpatienten, mehr unter Betrug.
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB), etwa bei Zuweisungen gegen Entgelt oder Kooperationen mit Herstellern.
- Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB).
- Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bei der Verschreibung, mehr unter Betäubungsmittelstrafrecht.
Berufsrechtliche Folgen
Staatsanwaltschaften und Gerichte teilen Verfahren gegen Angehörige der Heilberufe der zuständigen Kammer und der Approbationsbehörde mit. Eine Verurteilung kann zu berufsgerichtlichen Maßnahmen, zum Ruhen oder zum Widerruf der Approbation und bei Kassenärzten zur Entziehung der Zulassung führen. Die Verteidigung muss diese Folgen von Anfang an mitdenken.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Frühe Akteneinsicht und eigene medizinische Sachkunde über Fachgutachter,
- Prüfung des Gutachtens der Staatsanwaltschaft: Standard, Kausalität, Dokumentation,
- Abstimmung mit der Berufshaftpflichtversicherung – ohne Schuldeingeständnis,
- Ziel ist häufig eine Einstellung des Verfahrens, die keine berufsrechtlichen Folgen nach sich zieht.
Mein Rat: Geben Sie gegenüber Ermittlungsbehörden keine Stellungnahme ab und verändern oder ergänzen Sie keinesfalls nachträglich die Patientendokumentation. Nachträgliche Änderungen sind meist nachweisbar und wiegen schwerer als der ursprüngliche Vorwurf.
